Die Bundesregierung sieht vielfältige Maßnahmen vor, um Bürger*innen bei den Energiekosten zu entlasten. Hier informieren wir Sie umfassend über die feststehenden und geplanten Maßnahmen.
Energiepreisbremsen: Alle Informationen zu den Preisdeckeln auf Erdgas, Wärme und Strom
Mit den Preisbremsen für Erdgas, Wärme und Strom möchte die Bundesregierung Letztverbraucher in 2023 und gegebenenfalls bis April 2024 spürbar von den stark gestiegenen Energiekosten entlasten. Vereinfacht gesprochen funktionieren die Preisbremsen so: Für einen festgelegten Anteil des Verbrauchs übernimmt der Staat den Teil des Arbeitspreises, der über dem jeweiligen Preisdeckel liegt. Für den darüber hinausgehenden Verbrauch bezahlt man den mit seinem Versorger vertraglich vereinbarten Arbeitspreis.
Wichtig dabei: Jeder – egal ob kleiner oder großer Gasverbraucher – profitiert vom Energiesparen. Denn je weniger man verbraucht, desto kleiner ist der Anteil, der über der staatlich festgelegten Preisbremse liegt und desto weniger muss man zahlen. Es lohnt sich also, mit dem Verbrauch innerhalb des Rahmens der Preisbremse zu bleiben.
Für private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen sowie Vereine, die Wohnungswirtschaft, Reha-Einrichtungen etc. wird der Gaspreis bei 12 Cent pro Kilowattstunde (brutto) gedeckelt. Dieser Preis gilt für 80 % des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs. Für den restlichen Verbrauch muss der höhere, vertraglich festgelegte Arbeitspreis gezahlt werden. Die Gaspreisbremse federt so die stark gestiegenen Kosten für Erdgas ab – vor allem, wenn man es schafft, innerhalb der 80 % des prognostizierten Verbrauchs zu bleiben.
Klingt kompliziert? Wir erklären es an einem Beispiel:
- Im September wurde für Kunde X ein Jahresverbrauch von 14.850 kWh prognostiziert. Nehmen wir mal an, der Gas-Arbeitspreis ab Januar 2023 beträgt 20 ct/kWh (brutto).
- Für 11.880 kWh (also 80 Prozent) des prognostizierten Jahresverbrauchs muss der Kunde dann 12 ct/kWh bezahlen (die Differenz zum vertraglich vereinbarten Preis übernimmt der Bund), für die restlichen 2.970 kWh die vertraglich vereinbarten 20 ct/kWh.
- Bei 11 Abschlägen (gerundete Werte) und ohne die Grundkosten zu berücksichtigen, ergibt sich:
- Beispielhafter monatlicher Gasverbrauch: 14.850 kWh/11 Monate = 1.350 kWh
- 80 % des monatlichen Gasverbrauchs: 1.350 kWh x 0,8 = 1.080 kWh
- 20 % des monatlichen Gasverbrauchs: 1.350 kWh x 0,2 = 270 kWh
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| Rechnung |
Monatlicher Arbeitspreis ohne Gaspreisbremse | 270 Euro | 1.350 kWh x 20 ct/kWh |
Monatlicher Arbeitspreis mit Gaspreisbremse | 184 Euro | 1.080 kWh x 12 ct/kWh + |
Monatlicher Arbeitspreisbei zusätzlich 20 % Gasverbrauchs-Einsparung | 130 Euro | 1.080 kWh x 12 ct/kWh |
Übrigens: Wer mehr als 20 % Energie einspart, profitiert zusätzlich. Denn man bekommt immer für die prognostizierten 80 % Verbrauch die rechnerische Differenz zwischen Vertragspreis und Preisdeckel – im Beispiel 8 ct/kWh –gutgeschrieben. Sparen lohnt sich also!
Haushaltskunden profitieren zudem weiterhin von der Mehrwertsteuersenkung bei Erdgas auf 7 % (sowohl beim Grundpreis als auch beim Arbeitspreis). Da es sich bei der Beispielrechnung um Bruttopreise handelt, ist die Mehrwertsteuer bereits enthalten.
Wie profitieren Kunden von der Gaspreisbremse?
Von den Entlastungen profitieren Sie automatisch: Alle Kund*innen werden Ende Februar persönlich informiert, wie sich die Preisbremse für sie auswirkt und wie sich ggf. ihr Abschlagsplan ändert. Dann erklären wir auch, wie die rückwirkende Preisbremse für Januar und Februar 2023 berechnet wird. Wichtig: Der Ihnen bekannte Januar- und Februar-Abschlag ist zunächst in voller Höhe (ohne Wirkung der Gaspreisbremse) zu zahlen. Wir garantieren Ihnen, dass wir die Preisbremse im Sinne des Gesetzes umsetzen.
Mieter erhalten Ihre Entlastung über ihren Vermieter. Dieser kann sie über reduzierte Nebenkostenvorauszahlungen oder mit der jährlichen Heizkostenabrechnung weitergeben.
Auch die von den hohen Preisen betroffene Industrie soll durch eine befristete Gaspreisbremse profitieren, um Produktion und Beschäftigung zu sichern. Hier wird ab Januar 2023 der Netto-Arbeitspreis für die Kilowattstunde auf 7 Cent (reiner Energiepreis ohne Netzentgelte, Steuern und Abgaben) gedeckelt – für 70 % des Gas-Verbrauchs der vom Netzbetreiber ermittelten Menge 2021. Für den übrigen Verbrauch zahlen die Unternehmen den mit dem Versorger vereinbarten Arbeitspreis. Diese Regelung gilt auch für Krankenhäuser.
Für Krankenhäuser und stationäre Pflegeeinrichtungen gibt es zudem Hilfsfonds, um die flächendeckende Versorgung sicherzustellen. Denn sie sind nicht oder nur sehr begrenzt in der Lage, Einsparungen bei den Energiekosten zu realisieren.
Für Kunden mit einem Wärmeverbrauch bis zu 1,5 Mio. kWh pro Jahr sowie – unabhängig vom Verbrauch – für Vermieter von Wohnraum und zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, wird der Wärmepreis bei 9,5 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Dieser niedrigere Preis gilt für 80 % des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs. Für den restlichen Verbrauch muss der normale Vertragspreis gezahlt werden. Deshalb lohnt sich Energiesparen auch weiterhin. Die Entlastung tritt im März 2023 in Kraft und wird auch rückwirkend auf die Monate Januar und Februar 2023 angewendet.
Klingt kompliziert? Wir erklären es an einem Beispiel:
- Im September wurde für Kunde X ein Jahresverbrauch von 8.000 kWh prognostiziert. Nehmen wir mal an, der Wärme-Arbeitspreis ab Januar beträgt 26 ct/kWh (brutto).
- Für 6.400 kWh (also 80 %) des Jahresverbrauchs muss der Kunde dann 9,5 ct/kWh bezahlen (die Differenz zum vertraglich vereinbarten Preis übernimmt der Bund), für die restlichen 1.600 kWh zahlt er 26 ct/kWh.
- Daraus ergibt sich folgendes Bild der monatlichen Kosten bezogen auf den Arbeitspreis (Grundkosten nicht berücksichtigt):
- Beispielhafter monatlicher Wärmeverbrauch: 8.000 kWh/12 Monate = 667 kWh
- 80 % des monatlichen Wärmeverbrauchs: 667 kWh x 0,8 = 534 kWh
- 20 % des monatlichen Wärmeverbrauchs: 667 kWh x 0,2 = 133 kWh
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| Rechnung |
Monatlicher Arbeitspreis ohne Wärmepreisbremse | 173 Euro | 667 kWh x 26 ct/kWh |
Monatlicher Arbeitspreis mit Wärmepreisbremse | 85 Euro | 534 kWh x 9,5 ct/kWh + |
Monatlicher Arbeitspreisbei zusätzlich 20 % Gasverbrauchs-Einsparung | 51 Euro | 534 kWh x 9,5 ct/kWh |
Übrigens: Wer mehr als 20 % Energie einspart, profitiert zusätzlich. Denn man bekommt für die prognostizierten 80 % Verbrauch die rechnerische Differenz zwischen Vertragspreis und Preisdeckel immer für diese Menge gutgeschrieben. Sparen lohnt sich also!
Haushaltskunden profitieren zudem weiterhin von der Mehrwertsteuersenkung bei Wärme auf 7°% (sowohl beim Grundpreis als auch beim Arbeitspreis). Da es sich bei der Beispielrechnung um Bruttopreise handelt, ist die Mehrwertsteuer bereits enthalten.
Für Kunden, deren jährlicher Wärmebedarf 1,5 Mio. kWh übersteigt sowie zugelassene Krankenhäuser und Kunden mit dampfbasierter Wärme gilt ein Preisdeckel von 7,5 ct pro Kilowattstunde (exklusiv Messentgelte, staatlich veranlasster Preisbestandteile und Umsatzsteuer) für 70 % ihres für das Jahr 2021 festgestellten Jahresverbrauchs. Für den übrigen Verbrauch wird der vertraglich vereinbarte Wärme-Arbeitspreis fällig.
Wie profitieren Wärmekunden von der Wärmepreisbremse?
Von den Entlastungen profitieren Sie automatisch: Alle Kund*innen werden Ende Februar persönlich informiert, wie sich die Preisbremse für sie auswirkt und wie sich ggf. ihr Abschlagsplan ändert. Dann erklären wir auch, wie die rückwirkende Preisbremse für Januar und Februar 2023 berechnet wird. Wichtig: Der Ihnen bekannte Januar- und Februar-Abschlag ist zunächst in voller Höhe (ohne Wirkung der Gaspreisbremse) zu zahlen. Wir garantieren Ihnen, dass wir die Preisbremse im Sinne des Gesetzes umsetzen.
Mieter erhalten Ihre Entlastung über ihren Vermieter. Dieser kann sie über reduzierte Nebenkostenvorauszahlungen oder mit der jährlichen Heizkostenabrechnung weitergeben.
Auch die Strompreisbremse soll dazu beitragen, dass die Stromkosten insgesamt sinken. Sie sieht folgende Preisdeckel vor:
Für Letztverbraucher mit einem Verbrauch < 30.000 kWh pro Jahr:
40 ct/kWh (brutto) für den Basisbedarf von 80 % der aktuellen Jahresverbrauchsprognose. Der darüber liegende Verbrauch wird zum vertraglich festgelegten Arbeitspreis bezahlt.
Für Letztverbraucher mit einem Jahresverbrauch > 30.000 Kilowattstunden:
Für 70 % der aktuellen Jahresverbrauchsprognose (SLP-Kunden) bzw. 70 % der Ist-Menge 2021 (RLM-Kunden) liegt der Deckel bei 13 ct/kWh netto (reiner Energiepreis ohne Netzentgelte, Steuern und Abgaben).
Nur für den Verbrauch, der darüber hinausgeht, wird der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis gezahlt.
Gute Nachricht: Unsere Ökostrompreise für Tarifkunden liegen unter dem Preisdeckel!
Hier werden die Abschläge also wie geplant eingezogen – und Sie wissen, dass Ihr Preis passt. Strom einsparen lohnt sich trotzdem – Sie merken diese Ersparnis spätestens bei der kommenden Jahresverbrauchsabrechnung.
Für diesen Fall wird nicht Ihre eigene Vorjahresrechnung, sondern der bisherige Energieverbrauch der neuen Wohnung zugrunde gelegt.
Dem neuen Lieferanten muss innerhalb von 6 Wochen das bisher gewährte Entlastungskontingent, der Referenzpreis und die Höhe der für den Abrechnungszeitraum gewährten Entlastungsbeträge zur Verfügung gestellt werden. Zudem darf der neue Lieferant erst dann Entlastungsbeträge gewähren, wenn der Letztverbraucher seinem neuen Lieferanten die Abrechnung des alten Lieferanten vorgelegt hat.
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Soforthilfe Dezember: Alle Informationen rund um die staatliche Einmalzahlung
Der Bund hat das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) beschlossen, um Verbraucher*innen schnell bei den hohen Kosten für Erdgas und Wärme zu entlasten. Es ist am 19.11.2022 in Kraft getreten und überbrückt die Zeit bis zur Wirkung der Gas- und Wärmepreisbremse. Diese wird nach jetzigem Stand im März 2023 rückwirkend ab Januar 2023 eingeführt.
Der Bund wird für Privathaushalte und kleinere Unternehmen (Jahresverbrauch < 1,5 Mio. kWh), die Gas- oder Wärmelieferungen beziehen, den Dezember-Abschlag übernehmen und möchte sie damit bereits im Jahr 2022 entlasten. Wir garantieren Ihnen, dass wir die Soforthilfe im Sinne des Gesetzes an Sie weitergeben.
Auch bestimmte Kunden mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) und einem Jahresverbrauch > 1,5 Mio. kWh haben Anspruch auf die Soforthilfe.
Noch ist das Gesetz nicht veröffentlicht, wir gehen aber davon aus, dass dies in den nächsten Tagen geschieht. Die Informationen zur Soforthilfe stehen daher unter dem Vorbehalt des Inkrafttretens des Gesetzes.
- Privathaushalte
- Kunden der Wohnungswirtschaft, die Soforthilfe an die Mieter im Rahmen der Heizkostenabrechnung weitergeben müssen
- Kunden, die überwiegend Erdgas oder Wärme im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als WEG im Sinne des Wohnungseigentümergesetzes beziehen
- Zugelassene Pflege, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Reha, Behindertenwerkstätten, Leistungserbringer der Eingliederungshilfe
- staatlich (anerkannte) Einrichtungen der Bildung, Wissenschaft und Forschung wie Schulen und Universitäten
- Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein
Wichtig für RLM-Kunden: Sollte Ihr Jahresverbrauch im Zeitraum 01.11.2021 bis 31.10.2022 über 1,5 Mio. kWh liegen, und Sie zu einer der vorgenannten Kundengruppen gehören, teilen Sie uns dies bitte bis 31.12.2022 formlos mit.
Wir nutzen die Möglichkeit, dass unsere Erdgaskund*innen den Dezemberabschlag erst gar nicht an uns zahlen. Wie geht das im Einzelnen?
SEPA-Lastschrifteinzug
Sie müssen sich um nichts kümmern: Der Dezember-Abschlag wird einmalig nicht von Ihrem Konto abgebucht. Ab Januar ziehen wir den Abschlag wieder wie gewohnt ein.
Dauerauftrag
Sie überweisen Ihren Abschlag per Dauerauftrag? Dann können Sie entweder die Abschlagszahlung wie gewohnt weiterlaufen lassen – die Soforthilfe wird dann in der nächsten Jahresrechnung verrechnet – oder Sie setzen im Dezember Ihre Abschlagszahlung aus. WICHTIG: Bitte denken Sie dann daran, die Abschlagszahlungen ab Januar wieder zu aktivieren.
Überweisung (monatlich)
Sie überweisen Ihren Abschlag monatlich selbst? Dann überweisen Sie im Dezember 2022 einfach nicht. Den Januarabschlag überweisen Sie wieder wie gewohnt.
Gut zu wissen: Wir werden die Soforthilfe auf Ihrer nächsten Jahresrechnung deutlich ausweisen. Bitte beachten Sie, dass die Soforthilfe auf einem vom Gesetzgeber vorgegeben Berechnungsmodell beruht. Es kann also sein, dass die Höhe Ihres Abschlags und die Soforthilfe Dezember nicht übereinstimmen. Die Berechnungsformel gewährleistet aber, dass bei Erdgasbezug immer ein Zwölftel Ihrer tatsächlichen Energiekosten durch die Soforthilfe Dezember gedeckt sind. Die Soforthilfe wird in Ihrer Jahresrechnung automatisch verrechnet. Details zur Berechnung der Soforthilfe finden Sie weiter unten!
Sie haben versehentlich den Dezember-Abschlag doch an uns überwiesen? Kein Problem! Die Soforthilfe wird dann automatisch in Ihrer nächsten Jahresrechnung berücksichtigt. Eine sofortige Rückzahlung durch uns ist leider nicht möglich.
Im Soforthilfegesetz Gas und Wärme ist genau festgelegt, wie die Soforthilfe Dezember berechnet wird. Darum entspricht sie auch meist nicht genau dem Abschlag, den Sie im Dezember bezahlen müssten.
So wird die Soforthilfe Dezember für Erdgas berechnet:
1/12 des im September für Sie prognostizierten Jahresverbrauchs Gas x Bruttoarbeitspreis Gas im Dezember + 1/12 des Bruttogrundpreises.
Klingt kompliziert? Wir erklären es ganz einfach an einem Beispiel:
- Im September wurde für Kunde X ein Jahresverbrauch von 24.000 kWh angenommen. 1/12 davon sind 2.000 kWh.
- Nehmen wir mal an, der Gas-Arbeitspreis im Dezember beträgt 10 ct/kWh (brutto)
- Nehmen wir ebenfalls an, der Grundpreis für ein Jahr beträgt 240 € (brutto), 1/12 davon sind 20 €.
Die Höhe der Soforthilfe Erdgas berechnet sich dann so:
1/12 des Grundpreises: | 20 € |
10 ct/kWh*2.000 kWh: | 200 € |
Beispiel-Soforthilfe Dezember 2022 | 220 € |
Gut zu wissen: Die Soforthilfe Dezember kann von der Höhe der monatlichen Abschlagszahlungen abweichen. Warum ist das so? Die Soforthilfe beträgt 1/12 des Jahresverbrauchs – wir ziehen aber immer nur 11 oder manchmal nur 10 Abschläge ein. Die Soforthilfe ist also wahrscheinlich geringer als Ihr Dezemberabschlag.
Die staatliche Soforthilfe für Wärmekunden wird von uns im Dezember an alle Wärmekunden, deren Bankverbindung uns vorliegt, überwiesen. Falls uns Ihre Bankverbindung nicht vorliegt, erhalten sie die Gutschrift im Rahmen Ihrer Jahresabrechnung.
Bitte beachten Sie, dass der Dezemberabschlag dennoch fällig ist. Das ist besonders wichtig für Kunden mit Dauerauftrag oder Kunden, die ihren Abschlag monatlich selbst an uns überweisen. Wenn Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, buchen wir den Dezemberabschlag wie geplant ab.
Gut zu wissen: Wir werden die Soforthilfe auf Ihrer nächsten Jahresrechnung deutlich ausweisen. Bitte beachten Sie, dass die Soforthilfe auf einem vom Gesetzgeber vorgegeben Berechnungsmodell beruht. Bei Wärmebezug orientiert sich die Höhe der Soforthilfe am Monatsabschlag für den September 2022 zuzüglich 20 %. Details zur Berechnung der Soforthilfe finden Sie weiter unten!
Die staatliche Soforthilfe für Wärmekunden orientiert sich am monatlichen Abschlag für September 2022. Die Höhe der Soforthilfe Wärme ist dann der Septemberabschlag 2022 zuzüglich eines Aufschlags in Höhe von 20 %.
Wichtig zu wissen: Wurde für einen Kunden kein September-Abschlag vereinbart oder betrug der Septemberabschlag nicht 1/12 der voraussichtlichen Jahreskosten (dies ist der Fall, wenn der Kunde nicht 12, sondern weniger Abschläge im Jahr zahlt), ist
- entweder der monatliche Durchschnitt aus der Summe der Abschlagszahlungen des letzten Abrechnungszeitraums zu bilden
- oder auf den Abschlag eines vergleichbaren Kunden abzustellen.
Klingt kompliziert? Wir erklären es ganz einfach an einem Beispiel:
Sie haben für den letzten Abrechnungszeitraum, der 12 Liefermonate betraf, 11 Abschläge in Höhe von 168 € bezahlt. Der rechnerische September-Abschlag für Wärme ist damit:
168 € x 11/12 = 154 €.
Die Höhe der Soforthilfe Wärme berechnet sich dann so:
Errechneter Abschlag September: | 154,00 € |
20°% Aufschlag: | 30,80 € |
Beispiel-Soforthilfe Dezember 2022: | 184,80 € |
Die staatliche Soforthilfe für Wärmekunden wird von uns im Dezember an alle Wärmekunden, deren Bankverbindung uns vorliegt, überwiesen. Falls uns Ihre Bankverbindung nicht vorliegt, erhalten Sie die Gutschrift im Rahmen Ihrer Jahresabrechnung.
Bitte beachten Sie: Für die Beantragung Ihrer Soforthilfe Wärme sind wir verpflichtet, folgende Informationen an die zuständige Prüfstelle zu übermitteln:
- Ihre Postanschrift
- Ihre E-Mail-Adresse oder Telefonnummer (nur, wenn uns diese vorliegen)
- die Höhe Ihres September-Abschlags
- Ihren Wärmeverbrauch aus dem letzten Abrechnungszeitraum.
Für die Soforthilfe Gas berücksichtigen wir den im September prognostizierten Jahresverbrauch, um Kunden, die in den Wintermonaten 2022/2023 bereits Energie eingespart haben, nicht zu benachteiligen. Insofern ist es wahrscheinlich, dass dieser Jahresverbrauch nicht mit dem Verbrauch in der Jahresrechnung übereinstimmt.
Die Mehrwertsteuerreduzierung für Gas und Wärme von 19 auf 7 % gilt seit dem 01.10.2022. Damit ist sie in der Berechnung der Höhe der Dezember-Entlastung berücksichtigt.
Bei Mieter*innen, die ihr Gas oder ihre Wärme über den Vermieter beziehen, also keinen eigenen Gas- oder Wärmeliefervertrag abgeschlossen haben, sollen die Vermieter*innen die Soforthilfe weitergeben – am besten bei der kommenden Betriebskostenabrechnung. Fragen dazu kann Ihnen am besten Ihr Vermieter beantworten.
Da wir im Dezember keinen Abschlag eingezogen haben, wird dieser auch nicht aufgeführt. Dies brauchen Sie nicht beachten und wir werden es auch nicht anmahnen. Die genaue Verrechnung erfolgt wie gewohnt mit der Jahresrechnung 2023.
Ja, unbedingt! Ein hundertprozentiger Ausgleich der Belastungen wird angesichts der historischen Dimensionen, in denen wir uns mit Blick auf die Energiekosten bewegen, leider nicht möglich sein. Wir werden uns also daran gewöhnen müssen, dass Strom und Wärme in den kommenden Jahren teuer bleiben. Umso wichtiger ist es, sparsam mit Energie umzugehen.
Aktuelle Preisentwicklungen
Man muss zwischen kurzfristiger und langfristiger Gasbeschaffung unterscheiden. Die sinkenden Preise, über die in den Medien berichtet wurden, betreffen den sogenannten Spotmarkt. Hier handeln Versorger für den kurzfristigen Energiebedarf der kommenden Tage und Wochen, um Abweichungen von der Langfristplanung auszugleichen. Es können sowohl Übermengen ver- als auch Mindermengen nachgekauft werden. Die sehr milde Witterung, gut gefüllte Speicher und Einsparungen von Industrie, Gewerbe und privaten Haushalten führten im Herbst dazu, dass die kurzfristige Nachfrage niedriger war, als in der Planung erwartet. Das wiederum ließ das Preisniveau sinken. Bereits Mitte November zog das Preisniveau wieder an und wird voraussichtlich mit kälteren Temperaturen weiter steigen.
Im Sinne der Versorgungssicherheit beschaffen Versorger den Großteil der Energie aber vorausschauend und langfristig. Nur so können wir unsere Kund*innen jederzeit sicher mit Energie beliefern und Beschaffungsrisiken möglichst gering halten. Das hat es zudem ermöglicht, unsere Bestandskund*innen auch in Krisenzeiten zuverlässig zu versorgen und Neukund*innen in die Grund- oder Ersatzversorgung aufzunehmen. Anders als auf dem Spotmarkt sind und waren die Marktpreise für die langfristige Beschaffung durchgängig auf einem sehr hohen Niveau. Sie sind um ein Vielfaches höher als vor der Krise. Bei den Bürger*innen kommen die Preissteigerungen erst seit etwa Mitte 2022 durch Preisanpassungen an. Ob und wann sich die Lage wieder „normalisieren“ wird, kann im Moment leider keiner abschätzen.
Auch die Preise für Energie werden im Wesentlichen durch Angebot und Nachfrage bestimmt und entwickeln sich sehr dynamisch. Der hohe Anstieg in jüngerer Zeit begann bereits mit der überraschend schnell „boomenden“ Weltwirtschaft nach dem Corona Lockdown. Damit einher ging eine erhöhte Nachfrage nach Energie. Allein dadurch stiegen die Beschaffungspreise für Strom und Gas an den Energiebörsen bereits auf ein Rekordniveau. Hinzu kam dann im Februar 2022 der russische Angriff auf die Ukraine mit den bekannten Folgen. Die Situation auf den Energiemärkten hat sich entsprechend weiter verschärft. Auch im kommenden Jahr 2023 müssen wir von weiterhin hohen Energiepreisen ausgehen. Es ist uns nicht möglich, die steigenden Beschaffungspreise aufzufangen, sodass auch die Preise unserer Kund*innen steigen. Wir hoffen sehr, dass die staatlichen Maßnahmen für eine gewisse Entlastung sorgen.
Aufgrund hoher Energiepreise fragen sich viele Verbraucher*innen, ob sich nicht doch ein Wechsel des Versorgers lohnt. Der Ausnahmezustand auf den internationalen Energiemärkten führt dazu, dass mancher Strom- und Gasanbieter gar keine neuen Kunden mehr aufnimmt oder nur zu ebenso hohen bzw. höheren Preisen. Nennenswerte Preisabweichungen können auch einer Momentaufnahme geschuldet sein, wenn z.B. Preisanpassungen bei dem einen schon umgesetzt sind und bei dem anderen noch ausstehen. Man sollte in jedem Fall ganz genau hinschauen. Tarifvergleichsportale raten zur Zeit allgemein von einem Wechsel ab. Neuverträge seien häufig teurer. Niemand weiß, ob die Energiepreise in naher Zukunft sinken werden. Es ist gut möglich, dass sich die Preise für Strom und Gas auf dem derzeitigen Niveau einpendeln und somit hoch bleiben.
Mehrwertsteuer auf Erdgas auf 7 % gesenkt
Der Bundesrat hat einer Senkung der Mehrwertsteuer auf Erdgas und Wärmelieferung von 19 % auf 7 % zugestimmt. Sie gilt seit 1.10.2022 bis zum 31.03.2024. So werden Verbraucher*innen zusätzlich entlastet.
Als Kund*innen müssen Sie nichts tun! Alle Änderungen werden automatisch umgesetzt, die gesenkte Mehrwertsteuer geben wir im Rahmen der Jahresverbrauchsabrechnung an Sie weiter.
Wegfall Gasbeschaffungsumlage
Die zunächst vom Gesetzgeber vorgesehene Gasbeschaffungsumlage wird nun doch nicht eingeführt. Wir hatten unsere Kund*innen – wie viele andere Anbieter auch – auf dieser Basis jedoch bereits über eine Preisanpassung zum 1.10.2022 informiert. Nach der Rücknahme wird die Gasbeschaffungsumlage nun natürlich nicht mehr in den Preisen weiterberechnet. Alle weiteren mitgeteilten Preisbestandteile bleiben dagegen bestehen und sind von den politischen Maßnahmen nicht betroffen.
Informationen zur neu eingeführten Gas-Speicherumlage sowie weiteren Umlagen finden Sie hier.