Die Bundesregierung sieht vielfältige Maßnahmen vor, um Bürger*innen bei den Energiekosten zu entlasten. Hier informieren wir Sie umfassend über die Maßnahmen.
Energiepreisbremsen
Allgemeine Informationen zu den Preisdeckeln auf Erdgas, Wärme und Strom
Mit den Preisbremsen für Erdgas, Wärme und Strom möchte die Bundesregierung Letztverbraucher in 2023 und gegebenenfalls bis April 2024 spürbar von den stark gestiegenen Energiekosten entlasten. Vereinfacht gesprochen funktionieren die Preisbremsen so: Für einen für Sie individuell festgelegten Anteil des Verbrauchs übernimmt der Staat den Teil des Arbeitspreises, der über dem jeweiligen Referenzpreis liegt. Für den darüberhinausgehenden Verbrauch ist der mit seinem Versorger vertraglich vereinbarte Arbeitspreis zu zahlen.
Wichtig dabei: Den Entlastungsbetrag, der Ihnen aufgrund der Preisbremse mitgeteilt wurde, dürfen Sie in jedem Fall in voller Höhe behalten. Auch dann, wenn Sie mehr als die angestrebten 20 % gegenüber Ihrer Verbrauchsprognose einsparen. Als einzige Einschränkung gilt hier, dass Ihre Jahresrechnung nicht niedriger ausfallen darf, als Ihre vertragliche Grundgebühr. Es lohnt sich also durchaus, mehr als die gewünschten 20 % einzusparen.
Die Verbrauchsprognose für Strom erfolgte durch den Stromnetzbetreiber. Die Prognose für Erdgas haben wir für unsere Kund*innen auf Basis der uns vorliegenden Ableseergebnisse hochgerechnet. Dabei wurden Sondereffekte (beispielsweise ungewöhnliche Witterung) berücksichtigt. Im Neubau kamen die Werte für Gas und Strom übrigens vom jeweiligen Verteilnetzbetreiber.
Was kann ich tun, wenn der prognostizierte Jahresverbrauch nicht plausibel ist?
Stromkunden müssen sich dazu an ihren jeweiligen Netzbetreiber wenden. Informationen zu diesem finden sie in Ihrer letzten Jahresverbrauchsabrechnung.
Die Verbrauchsprognose für unsere Gaskunden haben wir nach einem Standardverfahren berechnet, das mit unserem Wirtschaftsprüfer abgestimmt und von diesem testiert wurde. Es simuliert den Jahresverbrauch auf Grundlage der uns bis Ende September 2022 vorliegenden Zählerstände und berechnet mit den aktuellen Gradtagszahlen die Jahresverbrauchsprognose. Die Prognose kann nur in Ausnahmefällen (bei absolut unplausiblen Prognosen) angepasst werden. Bitte kontaktieren Sie uns, wenn Sie von unplausiblen Werten ausgehen, damit wir diese prüfen können.
Laut Gesetzgeber wird die Entlastung für das gesamte Jahr 2023 berechnet und dann für den monatlichen Entlastungsbetrag durch 12 geteilt. Hier wird zunächst nicht berücksichtigt, wie viele Abschläge sie in dem Jahr zahlen. Pro Abschlag wird darum immer nur 1/12 der Entlastung gutgeschrieben. In der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung wird Ihnen die für sie genau berechnete Entlastung für den abgerechneten Zeitraum gutgeschrieben. Somit erhalten Sie nach den Preisbremsengesetzen spätestens in der Jahresverbrauchsabrechnung Ihre volle Entlastung.
Für diesen Fall wird nicht Ihre eigene Vorjahresrechnung, sondern der bisherige Energieverbrauch der neuen Wohnung zugrunde gelegt.
Die Preisbremse wird jeweils von dem Lieferanten umgesetzt, bei dem Sie im betreffenden Monat in Belieferung waren. Ihr Entlastungskontingent (= 80 % Ihrer Jahresverbrauchsprognose) ändert sich dabei nicht. Da die Preisdifferenz zwischen Ihrem neuen Tarif und dem Referenzpreis aus der Preisbremse jedoch ein anderer ist, wird sich auch Ihr Entlastungsbetrag für die Monate bei dem neuen Versorger ändern.
Da wir mit unseren aktuellen Angeboten unterhalb der Preisbremsen liegen, müssen Sie sich hierüber keine Gedanken mehr machen.
Findet ein Versorgerwechsel im Februar oder März 2023 statt (etwa ein Wechsel zum 01.02.2023), muss der Versorger, der den Kunden am 01.03.2023 beliefert, die Erstattung der Preisbremsen abrechnen. In der Schlussrechnung des alten Versorgers werden die Preisbremsen also noch nicht berücksichtigt. Erst mit dem Informationsschreiben und der Jahresverbrauchsabrechnung des neuen Versorgers erhält der Kunde die rückwirkende Preisbremse ab dem 01.01.2023 gutgeschrieben.
Gut zu wissen: Der neue Versorger berechnet die rückwirkende Entlastung auf Basis seiner Preise zum 01.03.2023.
Liegt dieser Preis unter dem Preis des alten Versorgers, bekommt der Kunde leider weniger erstattet, als er bei seinem bisherigen Versorger bekommen hätte. Umgekehrt kann es aber auch sein, dass Sie beim neuen Versorger einen Anspruch auf Entlastung erhalten, der Ihnen dann auch für die Monate Januar und Februar zusteht. Das gilt selbst dann, wenn Ihr bisheriger Preis im Januar und Februar beim alten Versorger noch unter der Preisbremse lag.
Ja, das ist möglich. Zu Ihrem eigenen Schutz geht das aber nur in einem bestimmten Rahmen – und besonders einfach im Online-Service. Sollte der Spielraum dort nicht ausreichen, wenden Sie sich bitte an unsere Mitarbeiter*innen.
Nein, ein Sonderkündigungsrecht gibt es nur durch eine Preisanpassung des Versorgers. Jetzt ändern sich nur die Abschläge aufgrund der staatlichen Entlastung, nicht aber der Arbeits- oder der Grundpreis.
Die Entlastung aus der Preisbremse wird immer nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung gewährt. Dies hat der Gesetzgeber vor allem so geregelt, damit bei Unternehmen die vorgegeben Höchstgrenzen eingehalten werden. Aber auch bei Haushaltskunden kann es z. B. in folgender Konstellation zu einer teilweisen Rückforderung kommen: Falls Ihr tatsächlicher Verbrauch in diesem Jahr deutlich unter dem für die Preisbremse prognostizierten Wert liegt, steht Ihnen nur das Entlastungskontingent für Ihren tatsächlichen Verbrauch zu. In einem solchen Fall kann es also in Ihrer Jahresabrechnung zu einer (Teil-)Rückforderung dieses Entlastungsbetrags kommen. (§ 8 Abs. 2 EWPBG (Erdgas), § 15 Abs. 4 EWPBG (Wärme) und § 4 Abs. 3 StromPBG).
Verbrauchen Sie im laufenden Jahr genau das, was für Sie prognostiziert wurde, kommt Ihnen ein günstigerer Arbeitspreis zugute – allerdings nur 20 % der Preissenkung. Der Rest landet beim Staat, der Ihnen dann weniger Entlastung zahlen muss.
Übrigens: Sobald Sie mehr als 20 % Energie gegenüber Ihrem Prognoseverbrauch einsparen, würde eine Preissenkung sogar zu einer Verteuerung führen. Der Wegfall der staatlichen Entlastung wiegt dann stärker als Ihre Ersparnis. Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber einen möglichst hohen Sparanreiz setzen. Im Grunde „verkaufen“ Sie damit Ihre nicht verbrauchten kWh zum vollen Preis an den Staat. Würden wir also jetzt den Preis reduzieren, bestraften wir genau die Kunden finanziell, die am meisten einsparen.
Das zeigen wir Ihnen gern an einer Beispielrechnung für Erdgas:
Annahmen: prognostizierter Jahresverbrauch 10.000 kWh, Arbeitspreis: 16,19 ct/kWh,
Staatshilfe für 8.000 kWh (= 80 %): 4,19 ct/kWh, Staatshilfe gesamt für 2023 (unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch): 335,20 €
Verbrauch 2023 | Arbeitspreis 16,19 ct/kWh | Arbeitspreis 12 ct/kWh | ||||
Kosten gesamt € | Erstattung Staat € | Kosten Kunde € | Kosten | Erstattung Staat € | Kosten Kunde € | |
10.000 kWh | 1.619,00 | 335,20 | 1.283,80 | 1.200,00 | 0,00 | 1.200,00 |
8.000 kWh | 1.295,20 | 335,20 | 960,00 | 960,00 | 0,00 | 960,00 |
6.000 kWh | 971,40 | 335,20 | 636,20 | 720,00 | 0,00 | 720,00 |
4.000 kWh | 647,60 | 335,20 | 312,40 | 480,00 | 0,00 | 480,00 |
2.070 kWh | 335,13 | 335,20 | 0,00 | 248,40 | 0,00 | 248,40 |
Die Grundgebühr wird immer voll vom Kunden getragen und daher hier nicht berücksichtigt.
Ja, unbedingt! Ein hundertprozentiger Ausgleich der Belastungen wird leider nicht möglich sein. Wir werden uns daran gewöhnen müssen, dass Strom und Wärme in den kommenden Jahren teuer bleiben. Umso wichtiger ist es, sparsam mit Energie umzugehen. Noch kann niemand eine Garantie dafür abgeben, dass wir im Falle eines kalten nächsten Winters beispielsweise nicht doch noch in eine Gasmangellage kommen könnten.
Informationen zur Preisbremse für Erdgas und Wärme
Für private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen sowie Vereine, die Wohnungswirtschaft, Reha-Einrichtungen etc. wird der Gaspreis bei 12 Cent pro Kilowattstunde (brutto) gedeckelt. Dieser Preis gilt für 80 % des für 2023 prognostizierten Jahresverbrauchs. Für den restlichen Verbrauch muss der höhere, vertraglich festgelegte Arbeitspreis gezahlt werden. Die Gaspreisbremse federt so die stark gestiegenen Kosten für Erdgas ab. Damit sollen insbesondere jene Haushalte entlastet werden, die zu einem ungünstigen Zeitpunkt einen sehr teuren Arbeitspreis (bis zu 35 ct/kWh und mehr) für ein weiteres Belieferungsjahr in Kauf nehmen mussten.
Klingt kompliziert? Wir erklären es an einem Beispiel:
- Für Kunde X wurde ein Jahresverbrauch von 15.000 kWh prognostiziert. Nehmen wir mal an, der Gas-Arbeitspreis ab Januar 2023 beträgt 20 ct/kWh (brutto).
- Für 12.000 kWh (also 80 Prozent) des prognostizierten Jahresverbrauchs muss der Kunde dann 12 ct/kWh bezahlen (die Differenz zum vertraglich vereinbarten Preis übernimmt der Bund), für die restlichen 3.000 kWh die vertraglich vereinbarten 20 ct/kWh.
- Bei 12 Abschlägen (gerundete Werte) und ohne die Grundkosten zu berücksichtigen, ergibt sich:
- Beispielhafter monatlicher Gasverbrauch: 15.000 kWh/12 Monate = 1.250 kWh
- 80 % des monatlichen Gasverbrauchs: 1.250 kWh x 0,8 = 1.000 kWh
- 20 % des monatlichen Gasverbrauchs: 1.250 kWh x 0,2 = 250 kWh
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| Rechnung |
Monatlicher Arbeitspreis ohne Gaspreisbremse | 250 Euro | 1.250 kWh x 20 ct/kWh |
Monatlicher Arbeitspreis mit Gaspreisbremse | 170 Euro | 1.000 kWh x 12 ct/kWh + |
Monatlicher Arbeitspreisbei zusätzlich 20 % Gasverbrauchs-Einsparung | 120 Euro | 1.000 kWh x 12 ct/kWh |
Übrigens: Wer mehr als 20 % Energie einspart, profitiert zusätzlich. Denn man bekommt den sogenannten Entlastungsbetrag, also die rechnerische Differenz zwischen Vertragspreis und Preisdeckel (im Beispiel 8 ct/kWh) für die prognostizierten 80 % Verbrauch, immer vollständig gutgeschrieben. Sparen lohnt sich also!
Haushaltskunden profitieren zudem weiterhin von der Mehrwertsteuersenkung bei Erdgas auf 7 % (sowohl beim Grundpreis als auch beim Arbeitspreis). Da es sich bei der Beispielrechnung um Bruttopreise handelt, ist die Mehrwertsteuer bereits enthalten.
Wie profitieren Kunden von der Gaspreisbremse?
Von den Entlastungen profitieren Sie automatisch: Alle Kund*innen wurden Anfang April per Post informiert, wie sich die Preisbremse für sie auswirkt und wie sich ggf. ihr Abschlagsplan ändert. In dem Brief erklären wir auch, wie die rückwirkende Preisbremse für Januar und Februar 2023 berechnet wird. Sollten Sie Ihren Brief nicht erhalten haben, wenden Sie sich bitte an unseren Kundenservice.
Mieter ohne eigenen Gasvertrag erhalten Ihre Entlastung über ihren Vermieter. Dieser kann sie über reduzierte Nebenkostenvorauszahlungen oder mit der jährlichen Heizkostenabrechnung weitergeben.
Das sollte man noch wissen: Steuerpflichtige, die den Solidaritätszuschlag zahlen müssen, sind verpflichtet, die erhaltenen Entlastungen aus der Gaspreisbremse in der Einkommensteuererklärung als geldwerten Vorteil anzugeben. Dies betrifft also höhere und hohe Einkommen - bei Alleinstehenden liegt die Grenze bei rund 75.000 Euro Jahreseinkommen. Die Dezember-Soforthilfe ist laut Beschluss der Bundesregierung davon nicht betroffen.
Auch die von den hohen Preisen betroffene Industrie soll durch eine befristete Gaspreisbremse profitieren, um Produktion und Beschäftigung zu sichern. Hier wird ab Januar 2023 der Netto-Arbeitspreis für die Kilowattstunde auf 7 Cent (reiner Energiepreis ohne Netzentgelte, Steuern und Abgaben) gedeckelt – für 70 % des Gas-Verbrauchs der vom Netzbetreiber ermittelten Menge 2021. Für den übrigen Verbrauch zahlen die Unternehmen den mit dem Versorger vereinbarten Arbeitspreis. Diese Regelung gilt auch für Krankenhäuser.
Für Krankenhäuser und stationäre Pflegeeinrichtungen gibt es zudem Hilfsfonds, um die flächendeckende Versorgung sicherzustellen. Denn sie sind nicht oder nur sehr begrenzt in der Lage, Einsparungen bei den Energiekosten zu realisieren.
Klingt kompliziert? Wir erklären es an einem Beispiel:
- Im Kalenderjahr 2021 hatte Firma X ein Jahresverbrauch von 2.000.000 kWh. Nehmen wir mal an, der Gas-Arbeitspreis im Abrechnungsmonat beträgt 15 ct/kWh (netto).
- Für 1.400.000 kWh (also 70 Prozent) des Jahresverbrauchs 2021 muss Firma X dann nur 7 ct/kWh (netto) bezahlen (die Differenz zum vertraglich vereinbarten Preis übernimmt der Bund), für die restlichen 600.000 kWh die vertraglich vereinbarten 15 ct/kWh.
- Der Entlastungsbetrag für Firma X beträgt somit 112.000 € im Jahr bzw. 9.333,33 € im Monat.
Eine Beispielabrechnung im Januar 2023 für Firma X sähe dann so aus:
(ohne Grundpreis, Steuern, Umlagen, Netz- und Messentgelte)
Bestandteil | Menge/Betrag (netto) |
Verbrauchsmenge Januar 2023 | 250.000 kWh |
Vertraglicher Arbeitspreis (netto) | 15 ct/kWh |
Energiekosten Januar 2023 ohne Preisbremse | 37.500,00 € |
Rechnungsbetrag Januar 2023 mit Preisbremse | 28.166,67 € |
Übrigens: Wer mehr als 30 % Energie einspart, profitiert zusätzlich. Denn man bekommt den sogenannten Entlastungsbetrag, also die rechnerische Differenz zwischen Vertragspreis und Preisdeckel (im Beispiel 8 ct/kWh) für die prognostizierten 70 % Verbrauch, immer vollständig gutgeschrieben. Sparen lohnt sich also!
Gas- und Strompreisbremse für Unternehmen: Beihilferechtliche Grenzen beachten!
Die Summe der Entlastungen nach EWPBG und StromPBG ist innerhalb eines Unternehmensverbundes für alle Entnahmestellen gedeckelt. Die Höchstgrenzen entsprechen den Vorgaben des befristeten Krisenrahmens der Europäischen Kommission. Die Vorgaben zu den Höchstgrenzen finden Sie in § 18 EWPBG sowie §§ 9 und 10 StromPBG. Nähere Informationen dazu sowie die Selbsterklärung finden Sie auf der Infoseite des BMWK.
Bitte stellen Sie die Einhaltung der beihilferechtlichen Anforderungen sicher. Sollten die für Sie gültigen Höchstgrenzen voraussichtlich überschritten werden, teilen Sie uns dies bitte bis zum 31.03.2023 mit.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir gegenüber unseren Kunden nicht rechtsberatend tätig werden dürfen.
Warum beträgt die Mehrwertsteuer im Abschlagsplan nicht 7 %?
Zunächst muss man dafür wissen, dass der monatliche Entlastungsbetrag mehrwertsteuerfrei ist. Dies hat der Gesetzgeber so vorgegeben, damit er die aufgewendeten Gelder eindeutig einem „Fördertopf“ zuordnen kann. Der Abschlag an sich ist aber mehrwertsteuerpflichtig.
Für die Berechnung Ihres neuen Abschlags (inklusive der Preisbremse) bleibt Ihr bestehender Abschlagsplan grundsätzlich erhalten. Dieser wird um den Entlastungsbetrag pro Monat reduziert. In den meisten Fällen wurde der Abschlagsplan noch mit 19 % Mehrwertsteuer berechnet (die Mehrwertsteuersenkung auf 7 % gilt seit dem 1. Oktober 2022 und durfte erst nach dem Stichtag in neuen Abschlagsplänen berücksichtig werden. Wurde ein alter Abschlag nach dem 1. Oktober angepasst, beinhaltet er weiterhin die 19 %). Diese ursprünglichen Mehrwertsteuerwerte müssen wir in den individuellen Kundeninformationsschreiben verwenden. Sie werden im neuen Abschlagsplan übernommen. So hat es der Gesetzgeber vorgesehen.
Wir zeigen das an einem Beispiel:
Nehmen wir an, der monatliche Entlastungsbetrag liegt bei 25 € (wichtig: die 25 € enthalten keine MwSt.) und der laut letztem zugesandten Abschlagsplan erhobene Abschlag beträgt 107 € (zusammengesetzt aus 100 € Nettoabschlag und 7 % MwSt.).
Dann errechnet sich Ihr reduzierter Abschlag folgendermaßen:
107 € - 25 € = 82 € (75 € Netto + 7 € MwSt.). 7 € auf 82 € sind aber nicht 7 %. Sie können die im neuen Abschlagsplan ausgewiesene Mehrwertsteuer also rechnerisch nur ermitteln, wenn Sie Ihren „alten“ Abschlag als Grundlage nehmen.
Übrigens: Bitte denken Sie daran, dass der Abschlag im Grunde nur eine „Anzahlung“ auf den Jahresverbrauch ist. Die genaue Berechnung der Preisbremse erfolgt dann natürlich mit der Jahresverbrauchsabrechnung auf Basis des tatsächlichen Verbrauchs. Dann wird auch auf den gesamten fälligen Nettobetrag immer nur die vorgesehen Mehrwertsteuer von 7 % berechnet.
Sie sind Vorsteuerabzugsberechtigt? Dann können Sie die ausgewiesene Mehrwertsteuer als Vorsteuer ansetzen. Genauer wäre es aber, ggf. die Jahresrechnung abzuwarten und den dort ausgewiesenen, endgültigen Mehrwertsteuerbetrag zu nutzen.
Warum wird pro Abschlag nur einmal der Entlastungsbetrag eingerechnet – auch wenn ich seltener als monatlich zahle?
Laut Gesetzgeber wird die Entlastung für das gesamte Jahr 2023 berechnet und dann für den monatlichen Entlastungsbetrag durch 12 geteilt. Die Jahresverbrauchsabrechnung findet aber im Laufe des Jahres statt – vom Entlastungskontingent für das Jahr 2023 bleiben Ihnen also noch Entlastungsmonate übrig. Andererseits dürfen Sie nicht über Ihr Entlastungskontingent hinaus entlastet werden. Daher ist es gesetzlich vorgesehen, dass pro Abschlagszahlung nur der monatliche Entlastungsbetrag angesetzt wird. Die genaue Berechnung erfolgt 2023 und dann auch 2024 mit der jeweiligen Jahresverbrauchsabrechnung.
Für Kunden mit einem Wärmeverbrauch bis zu 1,5 Mio. kWh pro Jahr sowie – unabhängig vom Verbrauch – für Vermieter von Wohnraum und zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, wird der Wärmepreis bei 9,5 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Dieser niedrigere Preis gilt für 80 % des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs. Für den restlichen Verbrauch muss der normale Vertragspreis gezahlt werden. Deshalb lohnt sich Energiesparen auch weiterhin. Die Entlastung tritt im März 2023 in Kraft und wird auch rückwirkend auf die Monate Januar und Februar 2023 angewendet.
Klingt kompliziert? Wir erklären es an einem Beispiel:
- Im September wurde für Kunde X ein Jahresverbrauch von 8.000 kWh prognostiziert. Nehmen wir mal an, der Wärme-Arbeitspreis ab Januar beträgt 26 ct/kWh (brutto).
- Für 6.400 kWh (also 80 %) des Jahresverbrauchs muss der Kunde dann 9,5 ct/kWh bezahlen (die Differenz zum vertraglich vereinbarten Preis übernimmt der Bund), für die restlichen 1.600 kWh zahlt er 26 ct/kWh.
- Daraus ergibt sich folgendes Bild der monatlichen Kosten bezogen auf den Arbeitspreis (Grundkosten nicht berücksichtigt):
- Beispielhafter monatlicher Wärmeverbrauch: 8.000 kWh/12 Monate = 667 kWh
- 80 % des monatlichen Wärmeverbrauchs: 667 kWh x 0,8 = 534 kWh
- 20 % des monatlichen Wärmeverbrauchs: 667 kWh x 0,2 = 133 kWh
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| Rechnung |
Monatlicher Arbeitspreis ohne Wärmepreisbremse | 173 Euro | 667 kWh x 26 ct/kWh |
Monatlicher Arbeitspreis mit Wärmepreisbremse | 85 Euro | 534 kWh x 9,5 ct/kWh + |
Monatlicher Arbeitspreisbei zusätzlich 20 % Gasverbrauchs-Einsparung | 51 Euro | 534 kWh x 9,5 ct/kWh |
Übrigens: Wer mehr als 20 % Energie einspart, profitiert zusätzlich. Denn man bekommt den sogenannten Entlastungsbetrag, also die rechnerische Differenz zwischen Vertragspreis und Preisdeckel für die prognostizierten 80 % Verbrauch, immer vollständig gutgeschrieben. Sparen lohnt sich also!
Haushaltskunden profitieren zudem weiterhin von der Mehrwertsteuersenkung bei Wärme auf 7°% (sowohl beim Grundpreis als auch beim Arbeitspreis). Da es sich bei der Beispielrechnung um Bruttopreise handelt, ist die Mehrwertsteuer bereits enthalten.
Für Kunden, deren jährlicher Wärmebedarf 1,5 Mio. kWh übersteigt sowie zugelassene Krankenhäuser und Kunden mit dampfbasierter Wärme gilt ein Preisdeckel von 7,5 ct pro Kilowattstunde (exklusiv Messentgelte, staatlich veranlasster Preisbestandteile und Umsatzsteuer) für 70 % ihres für das Jahr 2021 festgestellten Jahresverbrauchs. Für den übrigen Verbrauch wird der vertraglich vereinbarte Wärme-Arbeitspreis fällig.
Wie profitieren Wärmekunden von der Wärmepreisbremse?
Von den Entlastungen profitieren Sie automatisch: Alle Kund*innen wurden Anfang April per Post informiert, wie sich die Preisbremse für sie auswirkt und wie sich ggf. ihr Abschlagsplan ändert. In dem Brief steht auch, wie die rückwirkende Preisbremse für Januar und Februar 2023 berechnet wird.
Mieter erhalten Ihre Entlastung über ihren Vermieter. Dieser kann sie über reduzierte Nebenkostenvorauszahlungen oder mit der jährlichen Heizkostenabrechnung weitergeben.
Das sollte man noch wissen: Steuerpflichtige, die den Solidaritätszuschlag zahlen müssen, sind verpflichtet, die erhaltenen Entlastungen aus der Gaspreisbremse in der Einkommensteuererklärung als geldwerten Vorteil anzugeben. Dies betrifft also höhere und hohe Einkommen - bei Alleinstehenden liegt die Grenze bei rund 75.000 Euro Jahreseinkommen. Die Dezember-Soforthilfe ist laut Beschluss der Bundesregierung davon nicht betroffen.
Für den Zeitraum 01.10.2022 bis zum 31.03.2024 wurde die Mehrwertsteuer auf Erdgas und Wärmelieferungen von 19 % auf 7 % gesenkt. So werden Verbraucher*innen zusätzlich entlastet.
Als Kund*innen müssen Sie nichts tun! Alle Änderungen werden automatisch umgesetzt, die gesenkte Mehrwertsteuer geben wir im Rahmen der Jahresverbrauchsabrechnung an Sie weiter.
Zunächst muss man dafür wissen, dass der monatliche Entlastungsbetrag mehrwertsteuerfrei ist. Dies hat der Gesetzgeber so vorgegeben. Der Abschlag und auch der Rechnungsbetrag in der Jahresverbrauchsabrechnung sind dagegen weiterhin mehrwertsteuerpflichtig.
Basis für die Berechnung Ihres neuen Abschlags (inklusive der Preisbremse) ist Ihr bestehender Abschlagsplan. Dieser wird um den Entlastungsbetrag pro Monat reduziert. In den meisten Fällen wurde der Abschlagsplan noch mit 19 % Mehrwertsteuer berechnet (die Mehrwertsteuersenkung auf 7 % gilt seit dem 1. Oktober 2022 und durfte erst nach dem Stichtag in neuen Abschlagsplänen berücksichtig werden. Wurde ein alter Abschlag nach dem 1. Oktober angepasst, beinhaltet er weiterhin die 19 %). Diese ursprünglichen Mehrwertsteuerwerte müssen wir in den individuellen Kundeninformationsschreiben verwenden. Sie werden im neuen Abschlagsplan übernommen. So hat es der Gesetzgeber vorgesehen.
Wir zeigen das an einem Beispiel:
Nehmen wir an, der monatliche Entlastungsbetrag liegt bei 25 € (wichtig: die 25 € enthalten keine USt.) und der laut letztem zugesandten Abschlagsplan erhobene Abschlag beträgt 107 € (zusammengesetzt aus 100 € Nettoabschlag und 7 % USt.).
Dann errechnet sich Ihr reduzierter Abschlag folgendermaßen:
107 € - 25 € = 82 € (75 € Netto + 7 € USt.). 7 € auf 82 € sind aber nicht 7 %. Sie können die im neuen Abschlagsplan ausgewiesene Umsatzsteuer also rechnerisch nur ermitteln, wenn Sie den „alten“ Abschlag als Grundlage nehmen.
Ihr alter Abschlag beträgt: | 107 Euro/Monat | → 100 € netto plus 7 € USt. |
Ihre monatliche Entlastung beträgt: | 25,00 Euro | → keine USt. enthalten |
Ihr neuer Abschlag beträgt: | 82,00 Euro/Monat | → enthält weiterhin 7 € USt. |
Ihr alter Abschlag beträgt: | 119 Euro/Monat | → 100 € netto plus 19 € USt. |
Ihre monatliche Entlastung beträgt: | 25,00 Euro | → keine USt. enthalten |
Ihr neuer Abschlag beträgt: | 94,00 Euro/Monat | → enthält weiterhin 19 € USt. |
Bitte denken Sie daran, dass der Abschlag im Grunde nur eine „Anzahlung“ auf den Jahresverbrauch ist. Die genaue Berechnung der Preisbremse erfolgt dann natürlich mit der Jahresverbrauchsabrechnung auf Basis des tatsächlichen Verbrauchs. Dann wird auch auf den gesamten fälligen Nettobetrag immer nur die vorgesehen Umsatzsteuer von 7 % berechnet.
Sie sind Vorsteuerabzugsberechtigt? Dann können Sie die ausgewiesene Mehrwertsteuer als Vorsteuer ansetzen. Genauer wäre es aber, ggf. die Jahresrechnung abzuwarten und den dort ausge<<wiesenen, endgültigen Mehrwertsteuerbetrag zu nutzen.
Das individuelle Informationsschreiben zu den Preisbremsen wurde Anfang April (statt wie geplant im März) an alle betroffenen Kund*innen verschickt. Um diese trotz der Verzögerung schnell zu entlasten, haben wir im März komplett auf die Abschlagszahlung für Gas und Wärme verzichtet! Die genaue Verrechnung wird dann mit der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung erfolgen.
Wichtig: Viele unserer Stromkund*innen liegen mit ihren Preisen unterhalb der Strompreisbremse. Sie erhalten also kein Informationsschreiben und der März-Abschlag wurde wie gewohnt eingezogen.
Informationen zur Preisbremse für Strom
Auch die Strompreisbremse soll dazu beitragen, dass die Stromkosten insgesamt sinken. Sie sieht folgende Preisdeckel vor:
Für Letztverbraucher mit einem Verbrauch < 30.000 kWh pro Jahr:
40 ct/kWh (brutto) für den Basisbedarf von 80 % der aktuellen Jahresverbrauchsprognose. Der darüber liegende Verbrauch wird zum vertraglich festgelegten Arbeitspreis bezahlt.
Für Letztverbraucher mit einem Jahresverbrauch > 30.000 Kilowattstunden:
Für 70 % der aktuellen Jahresverbrauchsprognose (SLP-Kunden) bzw. 70 % der Ist-Menge 2021 (RLM-Kunden) liegt der Deckel bei 13 ct/kWh netto (reiner Energiepreis ohne Netzentgelte, Steuern und Abgaben).
Nur für den Verbrauch, der darüber hinausgeht, wird der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis gezahlt.
Gute Nachricht: Unsere Ökostrompreise für Tarifkunden liegen unter dem Preisdeckel!
Hier werden die Abschläge also wie geplant eingezogen. Strom einsparen lohnt sich trotzdem – Sie merken diese Ersparnis spätestens bei der kommenden Jahresverbrauchsabrechnung.
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Aktuelle Preisentwicklungen
Zunächst muss zwischen kurzfristiger und langfristiger Gasbeschaffung unterschieden werden. Die sinkenden Preise, über die in den Medien berichtet wird, betreffen insbesondere den sogenannten Spotmarkt. Hier handeln Versorger für den kurzfristigen Energiebedarf der kommenden Tage und Wochen, um Abweichungen von der Langfristplanung auszugleichen.
Im Sinne der Versorgungssicherheit beschaffen Versorger den Großteil der Energie aber vorausschauend und langfristig. Nur so können wir unsere Kund*innen jederzeit sicher mit Energie beiefern und Beschaffungsrisiken möglichst geringhalten. Aufgrund unserer langfristigen Beschaffung konnten wir unsere Bestandskund*innen in dieser Krisenzeit zuverlässig versorgen und Neukund*innen in die Grund- oder Ersatzversorgung aufnehmen.
Auch die Preise für Energie werden im Wesentlichen durch Angebot und Nachfrage bestimmt und entwickeln sich sehr dynamisch. Der hohe Anstieg im letzten Jahr begann mit der überraschend schnell „boomenden“ Weltwirtschaft nach dem Corona-Lockdown und der damit einhergehenden erhöhten Nachfrage nach Energie. Der Krieg zwischen Ukraine und Russland hat die Preise an der Energiebörse dann in bisher nie dagewesene Höhen steigen lassen. Die Sorge darüber, dass fehlendes, russisches Gas die Versorgungssicherheit fortan gefährdet, besteht weiterhin und wird in Form von Zuschlägen eingepreist. Der erste brisante Winter ist aufgrund milder Temperaturen, erster LNG-Terminals sowie voller Speicher nahezu überstanden. Die Preise sind daher auch gesunken, jedoch nicht auf das Preisniveau, welches wir aus „normalen“ Jahren kennen. Die Situation am Gasmarkt bleibt angespannt. Ob und wann sich die Lage wieder „normalisieren“ wird, kann im Moment leider niemand abschätzen.
Aufgrund der großen Verwerfungen an den Energiemärkten sind die Preisunterschiede bei den Anbietern gerade recht hoch. Es kann sein, dass Sie einen günstigeren Anbieter gefunden haben. Dies ist jedoch eine Momentaufnahme. Bleibt dieser Anbieter längerfristig so günstig? Wie verhält er sich, wenn die Preise doch wieder (stark) steigen?
Zumindest für 2023 gilt zudem die Energiepreisbremse. Dadurch ist Ihr Verbrauch bis 80 % der Verbrauchsprognose sowieso auf 12 ct/kWh gedeckelt. Je mehr Sie beim Verbrauch sparen, desto größer ist Ihre Entlastung .Wie sich das errechnet, haben wir weiter oben erklärt. Darum rentiert sich ein günstigerer Preis für viele sparsame Energienutzer grade gar nicht.
Übrigens: Wenn nicht noch außergewöhnliche Ereignisse passieren, sieht es für das Jahr 2024 gerade so aus, dass unsere Preise in den meisten Tarifen sinken werden. Sie werden dazu frühzeitig von uns informiert.
Soforthilfe Dezember: Alle Informationen rund um die staatliche Einmalzahlung
Der Bund hat das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) beschlossen, um Verbraucher*innen 2022 schnell bei den hohen Kosten für Erdgas und Wärme zu entlasten. Es ist am 19.11.2022 in Kraft getreten. Auch bestimmte Kunden mit registrierender Leistungsmessung und einem Jahresverbrauch > 1,5 Mio. kWh haben Anspruch auf die Soforthilfe.
Für Privathaushalte und kleinere Unternehmen (Jahresverbrauch < 1,5 Mio. kWh), die Gas- oder Wärmelieferungen beziehen, hat der Bund den Dezember-Abschlag übernommen. Dieser wurde entweder nicht eingezogen (wenn ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt war), oder man brauchte den Abschlag nicht überweisen (etwa, indem der Dauerauftrag ausgesetzt wurde). Dabei wurde in Kauf genommen, dass die tatsächliche Dezember-Soforthilfe meist nicht mit dem Abschlag übereinstimmt. Ziel der Dezember-Soforthilfe war, Kund*innen möglichst gerecht von den Kosten, die im Dezember normalerweise anfallen, zu entlasten. Somit gab es genaue staatlichen Vorgaben zu deren Berechnung.
Wir garantieren Ihnen, dass wir die Soforthilfe im Sinne des Gesetzes an Sie weitergeben.
- Privathaushalte
- Kunden der Wohnungswirtschaft, welche die Soforthilfe an die Mieter im Rahmen der Heizkostenabrechnung weitergeben müssen
- Kunden, die überwiegend Erdgas oder Wärme im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als WEG im Sinne des Wohnungseigentümergesetzes beziehen
- Zugelassene Pflege, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Reha, Behindertenwerkstätten, Leistungserbringer der Eingliederungshilfe
- staatlich (anerkannte) Einrichtungen der Bildung, Wissenschaft und Forschung wie Schulen und Universitäten
- Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein
Wichtig für RLM-Kunden: Lag Ihr Jahresverbrauch im Zeitraum 01.11.2021 bis 31.10.2022 über 1,5 Mio. kWh und Sie gehören zu einer der vorgenannten Kundengruppen, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.
Im Soforthilfegesetz Gas und Wärme ist genau festgelegt, wie die Soforthilfe Dezember berechnet wird. Darum entspricht sie auch meist nicht genau dem Abschlag, den Sie im Dezember bezahlen müssten.
So wird die Soforthilfe Dezember für Erdgas berechnet:
1/12 des für 2023 prognostizierten Jahresverbrauchs Gas x Bruttoarbeitspreis Gas im Dezember + 1/12 des Bruttogrundpreises.
Klingt kompliziert? Wir erklären es ganz einfach an einem Beispiel:
- Im September wurde für Kunde X ein Jahresverbrauch von 24.000 kWh angenommen. 1/12 davon sind 2.000 kWh.
- Nehmen wir mal an, der Gas-Arbeitspreis im Dezember beträgt 10 ct/kWh (brutto)
- Nehmen wir ebenfalls an, der Grundpreis für ein Jahr beträgt 240 € (brutto), 1/12 davon sind 20 €.
Die Höhe der Soforthilfe Erdgas berechnet sich dann so:
1/12 des Grundpreises: | 20 € |
10 ct/kWh*2.000 kWh: | 200 € |
Beispiel-Soforthilfe Dezember 2022 | 220 € |
Mit der Dezember-Soforthilfe wollte der Bund 2022 eine schnelle finanzielle Entlastung der Verbraucher*innen erreichen. „Einfach“ ging hier vor „genau“. Das heißt: der Dezember-Abschlag wurde nicht eingezogen bzw. musste nicht bezahlt werden, obwohl klar war, dass der Abschlag nicht der tatsächlichen Dezember-Soforthilfe entspricht. Denn für deren Berechnung gibt es gesetzliche Vorgaben, die anders sind als unsere Vorgaben zur Berechnung des Abschlags.
Worin unterscheiden sich die Berechnung von Dezember-Soforthilfe und Abschlag insbesondere?
- Mehrwertsteuersenkung: Der Dezemberabschlag wurde, sofern der Abschlagsplan vor dem 01.10.2022 erstellt wurde, mit 19 % berechnet, im Dezember galten aber bereits 7 %.
- Anzahl Abschläge: Wir ziehen 11 Abschläge im Jahr ein, die Soforthilfe Dezember wird aber für 12 Abschläge berechnet; 1/12 ist weniger als 1/11.
- Berechnungsbasis: Die Höhe der Dezember-Soforthilfe berechnet sich auf Basis des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs des Kunden. Hier fließen auch alle Informationen zum Zählerstand, die uns vorliegen, mit ein. Unser Abschlag berechnet sich in erster Linie nach dem Verbrauch des Kunden in der letzten Jahresverbrauchsabrechnung. Beides kann übereinstimmen, muss aber nicht.
- Abschlag Dezember wurde auf Kundenwunsch bzw. durch Kunden selbst geändert: Viele Kunden haben ihren Abschlag für Dezember nachträglich angepasst. Dieser „Wunschabschlag“ weicht in der Regel von der Dezemberhilfe ab.
Ein Vergleich der Berechnung von Dezember-Soforthilfe und Abschlag zeigt das gut:
Wichtig: Arbeitspreis und Grundpreis des Rechenbeispiels sind nur Beispiele, nicht unsere derzeit gültigen Preise!
Berechnung Abschlag Dezember | Berechnung Dezember-Soforthilfe vom Bund | ||
Vorjahresverbrauch gemäß letzter Abrechnung | 24.200 kWh | Prognostizierter Jahresverbrauch Sept. 2022 | 24.000 kWh |
Anzahl Abschläge | 11 | Anzahl Abschläge | 12 |
Arbeitspreis netto | 10 ct/kWh | Arbeitspreis netto | 10 ct/kWh |
Arbeitspreis brutto | 11,9 ct/kWh | Arbeitspreis brutto | 10,7 ct/kWh |
Verbrauch Dezember 2022 | 2.200 kWh | Verbrauch Dezember 2022 | 2.000 kWh |
Summe Arbeitspreis Dezember | 261,80 € | Summe Arbeitspreis Dezember | 214 € |
Grundpreis netto | 201,68 € | Grundpreis netto | 201,68 € |
Grundpreis brutto | 21,82 € | Grundpreis brutto | 17,98 € |
Abschlagsbetrag | 283,62 € | Dezember-Soforthilfe | 231,98 € |
Im Beispiel beträgt die Differenz zwischen einbehaltenen Abschlag zur tatsächlichen Dezember-Soforthilfe: 283,62 € - 231,98 € = 51,64 € (rd. 20%) |
Den Dezemberabschlag einfach „nicht einzuziehen“ war die von der Bundesregierung gewünschte schnelle finanzielle Entlastung der Gaskunden im Jahr 2022. Ziel der Dezember-Soforthilfe war jedoch, möglichst gerecht den Kunden mit den Kosten, die für ihn im Dezember normalerweise anfallen, zu entlasten. Somit muss die Dezember-Soforthilfe gemäß den staatlichen Vorgaben in den jeweiligen Abrechnungen genau bestimmt und berücksichtigt werden. Dadurch erhalten die Kunden, welche im Dezember bereits die stark gestiegenen Preise zahlen mussten, auch eine höhere Entlastung als jene, bei denen die hohen Preise erst nach dem Dezember angekommen sind.
Die staatliche Soforthilfe für Wärmekunden wurde von uns im Dezember an alle Wärmekunden, deren Bankverbindung uns vorliegt, überwiesen. Falls uns Ihre Bankverbindung nicht vorlag, erhalten sie die Gutschrift im Rahmen Ihrer Jahresabrechnung.
Gut zu wissen: Wir werden die Soforthilfe auf Ihrer nächsten Jahresrechnung deutlich ausweisen. Bitte beachten Sie, dass die Soforthilfe auf einem vom Gesetzgeber vorgegeben Berechnungsmodell beruht. Bei Wärmebezug orientiert sich die Höhe der Soforthilfe am Monatsabschlag für den September 2022 zuzüglich 20 %. Details zur Berechnung der Soforthilfe finden Sie weiter unten!
Die staatliche Soforthilfe für Wärmekunden orientiert sich am monatlichen Abschlag für September 2022. Die Höhe der Soforthilfe Wärme ist dann der Septemberabschlag 2022 zuzüglich eines Aufschlags in Höhe von 20 %.
Wichtig zu wissen: Wurde für einen Kunden kein September-Abschlag vereinbart oder betrug der Septemberabschlag nicht 1/12 der voraussichtlichen Jahreskosten (dies ist der Fall, wenn der Kunde nicht 12, sondern weniger Abschläge im Jahr zahlt), ist
- entweder der monatliche Durchschnitt aus der Summe der Abschlagszahlungen des letzten Abrechnungszeitraums zu bilden
- oder auf den Abschlag eines vergleichbaren Kunden abzustellen.
Klingt kompliziert? Wir erklären es ganz einfach an einem Beispiel:
Sie haben für den letzten Abrechnungszeitraum, der 12 Liefermonate betraf, 11 Abschläge in Höhe von 168 € bezahlt. Der rechnerische September-Abschlag für Wärme ist damit:
168 € x 11/12 = 154 €.
Die Höhe der Soforthilfe Wärme berechnet sich dann so:
Errechneter Abschlag September: | 154,00 € |
20°% Aufschlag: | 30,80 € |
Beispiel-Soforthilfe Dezember 2022: | 184,80 € |
Die staatliche Soforthilfe für Wärmekunden wurde von uns im Dezember an alle Wärmekunden, deren Bankverbindung uns vorlag, überwiesen. Falls uns Ihre Bankverbindung nicht vorlag, erhalten Sie die Gutschrift im Rahmen Ihrer Jahresabrechnung.
Für die Soforthilfe Gas berücksichtigen wir den prognostizierten Jahresverbrauch. Insofern ist es wahrscheinlich, dass dieser Jahresverbrauch nicht mit dem Verbrauch in der Jahresrechnung übereinstimmt.
Bei Mieter*innen, die ihr Gas oder ihre Wärme über den Vermieter beziehen, also keinen eigenen Gas- oder Wärmeliefervertrag abgeschlossen haben, sollen die Vermieter*innen die Soforthilfe weitergeben – am besten bei der kommenden Betriebskostenabrechnung. Fragen dazu kann Ihnen am besten Ihr Vermieter beantworten.
Da wir im Dezember keinen Abschlag eingezogen haben, wird dieser auch nicht aufgeführt. Dies brauchen Sie nicht beachten und wir werden es auch nicht anmahnen. Die genaue Verrechnung erfolgt wie gewohnt mit der Jahresrechnung 2023.