Ent­las­tungen Energie­kunden

Alles zu beschlos­senen und ge­planten Maß­nahmen

Als Konsequenz aus der Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes wird der ermäßigte Umsatzsteuersatz von ursprünglichen 7% für Gas- und Wärmelieferung zum 01.04.2024 erneut auf 19% erhöht. In Ihrer Schlussrechnung werden entsprechende Verbräuche bis zum 31.03.2024 mit dem verminderten Umsatzsteuersatz von 7 % berücksichtigt.

Die Bundesregierung sieht vielfältige Maßnahmen vor, um Bürger*innen bei den Energiekosten zu entlasten. Hier informieren wir Sie umfassend über die Maßnahmen.

Preisbremsen allgemein

Hier über die Gas-, Wärme- und Strompreisbremse informieren.

Preisbremse Gas & Wärme

Alles zur Preis­bremse­ Gas & Wärme.

Sofort­hilfe Dezember

Infos zum Weg­fall des Dezember-Ab­schlags.

Energie­preis­bremsen

Allgemeine Infor­mationen zu den Preis­deckeln auf Erdgas, Wärme und Strom

Wer hat Anspruch auf die Preis­bremsen für Erdgas, Wärme und Strom?

Mit den Preisbremsen für Erdgas, Wärme und Strom möchte die Bundesregierung Letztverbraucher in 2023  spürbar von den stark gestiegenen Energiekosten entlasten. Die geplante Verlängerung durch die Bundesregierung bis Ostern 2024 kommt nicht. Vereinfacht gesprochen funktionieren die Preisbremsen so: Für einen für Sie individuell festgelegten Anteil des Verbrauchs übernimmt der Staat den Teil des Arbeitspreises, der über dem jeweiligen Referenzpreis liegt. Für den darüberhinausgehenden Verbrauch ist der mit seinem Versorger vertraglich vereinbarte Arbeitspreis zu zahlen.

Wichtig dabei: Den Entlastungs­betrag, der Ihnen aufgrund der Preis­bremse mitgeteilt wurde, dürfen Sie in jedem Fall in voller Höhe behalten. Auch dann, wenn Sie mehr als die ange­strebten 20 % gegen­über Ihrer Verbrauchs­prognose einsparen. Als einzige Einschränkung gilt hier, dass Ihre Jahres­rechnung nicht niedriger ausfallen darf, als Ihre vertragliche Grund­gebühr. Es lohnt sich also durch­aus, mehr als die gewün­schten 20 % einzusparen.

Woher stammt der im Sep­tember 2022 prog­nosti­zierte Jahres­verbrauch, der Basis für die Berech­nung der Preis­bremsen ist?

Die Verbrauchs­prognose für Strom erfolgte durch den Strom­netz­betreiber. Die Prog­nose für Erd­gas haben wir für unsere Kund*innen auf Basis der uns vorliegenden Ablese­ergebnisse hoch­gerechnet. Dabei wurden Sonder­effekte (beispiels­weise unge­wöhnliche Witterung) berück­sichtigt. Im Neu­bau kamen die Werte für Gas und Strom übrigens vom jeweiligen Verteil­netz­betreiber.

Was kann ich tun, wenn der prognostizierte Jahres­verbrauch nicht plausibel ist?

Stromkunden müssen sich dazu an ihren jeweiligen Netz­betreiber wenden. Informationen zu diesem finden sie in Ihrer letzten Jahres­verbrauchs­abrechnung.

Die Verbrauchs­prognose für unsere Gaskunden haben wir nach einem Standard­verfahren berechnet, das mit unserem Wirtschafts­prüfer abge­stimmt und von diesem testiert wurde. Es simuliert den Jahres­verbrauch auf Grund­lage der uns bis Ende September 2022 vor­liegenden Zähler­stände und berechnet mit den aktuellen Grad­tags­zahlen die Jahres­verbrauchs­prognose. Die Prog­nose kann nur in Ausnahme­fällen (bei absolut unplausiblen Prognosen) ange­passt werden. Bitte kontaktieren Sie uns, wenn Sie von unplausiblen Werten ausgehen, damit wir diese prüfen können.

Warum wird pro Abschlag nur einmal der Entlastungs­betrag einge­rechnet – auch wenn ich beispielsweise alle 2 Monate meinen Abschlag zahle?

Laut Gesetzgeber wird die Entlastung für das gesamte Jahr 2023 berechnet und dann für den monatlichen Entlastungsbetrag durch 12 geteilt. Hier wird zunächst nicht berücksichtigt, wie viele Abschläge sie in dem Jahr zahlen. Pro Abschlag wird darum immer nur 1/12 der Entlastung gutgeschrieben. In der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung wird Ihnen die für sie genau berechnete Entlastung für den abgerechneten Zeitraum gutgeschrieben. Somit erhalten Sie nach den Preisbremsengesetzen spätestens in der Jahresverbrauchsabrechnung Ihre volle Entlastung.

Was ist, wenn ich zum Jahreswechsel umgezogen bin?

Für diesen Fall wird nicht Ihre eigene Vorjahresrechnung, sondern der bisherige Energieverbrauch der neuen Wohnung zugrunde gelegt.

Was ist, wenn ich im Laufe des Jahres den Energieversorger wechsle?

Die Preis­bremse wird jeweils von dem Lieferanten umgesetzt, bei dem Sie im betreffenden Monat in Belieferung waren. Ihr Entlastungs­kontingent (= 80 % Ihrer Jahres­verbrauchs­prognose) ändert sich dabei nicht. Da die Preis­differenz zwischen Ihrem neuen Tarif und dem Referenz­preis aus der Preis­bremse jedoch ein anderer ist, wird sich auch Ihr Entlastungs­betrag für die Monate bei dem neuen Versorger ändern. 

Da wir mit unseren aktuellen Angeboten unterhalb der Preisbremsen liegen, müssen Sie sich hierüber keine Gedanken mehr machen.

Wie wird die Preis­bremse berechnet, wenn ein Versorger­wechsel im Februar oder März 2023 statt­gefunden hat?

Findet ein Versorger­wechsel im Februar oder März 2023 statt (etwa ein Wechsel zum 01.02.2023), muss der Ver­sorger, der den Kunden am 01.03.2023 beliefert, die Erstattung der Preis­bremsen abrechnen.  In der Schluss­rechnung des alten Versorgers werden die Preis­bremsen also noch nicht berück­sichtigt. Erst mit dem Informations­schreiben und der Jahres­verbrauchs­abrech­nung des neuen Ver­sorgers erhält der Kunde die rück­wirkende Preisbremse ab dem 01.01.2023 gut­geschrieben. 
Gut zu wissen: Der neue Versorger berechnet die rück­wirkende Ent­lastung auf Basis seiner Preise zum 01.03.2023. 

Liegt dieser Preis unter dem Preis des alten Versorgers, bekommt der Kunde leider weniger erstattet, als er bei seinem bisherigen Versorger bekommen hätte. Umgekehrt kann es aber auch sein, dass Sie beim neuen Versorger einen Anspruch auf Entlastung erhalten, der Ihnen dann auch für die Monate Januar und Februar zusteht. Das gilt selbst dann, wenn Ihr bisheriger Preis im Januar und Februar beim alten Versorger noch unter der Preisbremse lag.

Wie wird die Preisbremse berechnet, wenn mein Preis nicht das ganze Jahr über der Preisbremse lag?

Wenn Ihr Arbeitspreis für Gas, Strom oder Wärme nicht das gesamte Jahr über der Preisbremse liegt, wird Ihre Entlastung anteilig nach Monaten berechnet. Für jeden Monat, in dem Ihr Preis höher als die Preisbremse liegt, zahlen Sie für 1/12 der Gesamt-Entlastungsmenge (80% Ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs) lediglich den gedeckelten Preis, für den darüber hinaus in dem Monat anfallenden Verbrauch den vertraglich vereinbarten Preis.

Mit dem Infoschreiben zur Preisbremse bekomme ich einen neuen Abschlag. Kann ich den trotzdem selbst nochmals anpassen lassen?

Ja, das ist möglich. Zu Ihrem eigenen Schutz geht das aber nur in einem bestimmten Rahmen – und besonders einfach im Kundenportal. Sollte der Spielraum dort nicht ausreichen, wenden Sie sich bitte an unsere Mitarbeiter*innen.

Kann man aufgrund des Infoschreibens zur Preisbremse den Versorger wechseln?

Nein, ein Sonder­kündigungs­recht gibt es nur durch eine Preis­anpassung des Versorgers. Jetzt ändern sich nur die Abschläge aufgrund der staatlichen Entlastung, nicht aber der Arbeits- oder der Grundpreis.

Warum wird der Entlastungsbetrag unter dem „Vorbehalt der Rückforderung“ gewährt?

Die Entlastung aus der Preisbremse wird immer nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung gewährt. Dies hat der Gesetzgeber vor allem so geregelt, damit bei Unternehmen die vorgegebenen Höchstgrenzen eingehalten werden. Aber auch bei Haushaltskunden kann es z. B. in folgender Konstellation zu einer teilweisen Rückforderung kommen: Falls Ihr tatsächlicher Verbrauch in diesem Jahr deutlich unter dem für die Preisbremse prognostizierten Wert liegt, steht Ihnen nur das Entlastungskontingent für Ihren tatsächlichen Verbrauch zu. In einem solchen Fall kann es also in Ihrer Jahresabrechnung zu einer (Teil-)Rückforderung dieses Entlastungsbetrags kommen. (§ 8 Abs. 2 EWPBG (Erdgas), § 15 Abs. 4 EWPBG (Wärme) und § 4 Abs. 3 StromPBG).

Solange die Preisbremse gilt: Würde eine Preissenkung mir überhaupt etwas nutzen?

Verbrauchen Sie im laufenden Jahr genau das, was für Sie prognostiziert wurde, kommt Ihnen ein günstigerer Arbeitspreis zugute – allerdings nur 20 % der Preissenkung. Der Rest landet beim Staat, der Ihnen dann weniger Entlastung zahlen muss.

Übrigens: Sobald Sie mehr als 20 % Energie gegenüber Ihrem Prognoseverbrauch einsparen, würde eine Preissenkung sogar zu einer Verteuerung führen. Der Wegfall der staatlichen Entlastung wiegt dann stärker als Ihre Ersparnis. Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber einen möglichst hohen Sparanreiz setzen. Im Grunde „verkaufen“ Sie damit Ihre nicht verbrauchten kWh zum vollen Preis an den Staat. Würden wir also jetzt den Preis reduzieren, bestrafen wir genau die Kunden finanziell, die am meisten einsparen.

Das zeigen wir Ihnen gern an einer Beispielrechnung für Erdgas:

Annahmen: prognostizierter Jahresverbrauch 10.000 kWh, Arbeitspreis: 16,19 ct/kWh,
Staatshilfe für 8.000 kWh (= 80 %): 4,19 ct/kWh, Staatshilfe gesamt für 2023 (unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch): 335,20 €
 

Verbrauch 2023

Arbeitspreis 16,19 ct/kWh

Arbeitspreis 12 ct/kWh

Kosten gesamt €

Erstattung Staat €

Kosten Kunde €

Kosten
gesamt €

Erstattung Staat €

Kosten Kunde €

10.000 kWh

1.619,00

335,20

1.283,80

1.200,00

0,00

1.200,00

8.000 kWh

1.295,20

335,20

960,00

960,00

0,00

960,00

6.000 kWh

971,40

335,20

636,20

720,00

0,00

720,00

4.000 kWh

647,60

335,20

312,40

480,00

0,00

480,00

2.070 kWh

335,13

335,20

0,00

248,40

0,00

248,40


Die Grundgebühr wird immer voll vom Kunden getragen und daher hier nicht berücksichtigt.

Muss ich trotz der Preisbremsen weiter­hin Energie einsparen?

Ja, unbe­dingt! Ein hundert­prozen­tiger Aus­gleich der Belas­tungen wird leider nicht mög­lich sein. Wir werden uns daran gewöh­nen müs­sen, dass Strom und Wärme in den kom­men­den Jahren teuer bleiben. Umso wich­tiger ist es, preissensibel zu sein und sparsam mit Energie umzu­gehen. Noch kann niemand eine Garantie dafür abgeben, dass wir im Falle eines kalten nächsten Winters beispiels­weise nicht doch noch in eine Gas­mangellage kommen könnten.

Informationen zur Preisbremse für Erdgas und Wärme

Wie funktio­niert die Gaspreisbremse für Privat­haushalte sowie kleine und mittlere Unter­nehmen mit einem Verbrauch unter 1,5 Mio. kWh pro Jahr?

Für private Haushalte, kleine und mittlere Unter­nehmen sowie Vereine, die Wohnungs­wirtschaft, Reha-Einrichtungen etc. wird der Gaspreis bei 12 Cent pro Kilowattstunde (brutto) gedeckelt. Dieser Preis gilt für 80 % des für 2023 prognostizierten Jahres­verbrauchs. Für den restlichen Verbrauch muss der höhere, vertraglich festgelegte Arbeitspreis gezahlt werden. Die Gaspreis­bremse federt so die stark gestiegenen Kosten für Erdgas ab. Damit sollen insbesondere jene Haus­halte entlastet werden, die zu einem ungün­stigen Zeit­punkt einen sehr teuren Arbeits­preis (bis zu 35 ct/kWh und mehr) für ein weiteres Belieferungs­jahr in Kauf nehmen mussten. 

Klingt kompliziert? Wir erklären es an einem Beispiel:

  1. Für Kunde X wurde ein Jahresverbrauch von 15.000 kWh prognostiziert. Nehmen wir mal an, der Gas-Arbeitspreis ab Januar 2023 beträgt 20 ct/kWh (brutto).
  2. Für 12.000 kWh (also 80 Prozent) des prognostizierten Jahresverbrauchs muss der Kunde dann 12 ct/kWh bezahlen (die Differenz zum vertraglich vereinbarten Preis übernimmt der Bund), für die restlichen 3.000 kWh die vertraglich vereinbarten 20 ct/kWh.
  3. Bei 12 Abschlägen (gerundete Werte) und ohne die Grundkosten zu berücksichtigen, ergibt sich:
  • Beispielhafter monatlicher Gasverbrauch:       15.000 kWh/12 Monate = 1.250 kWh
  • 80 % des monatlichen Gasverbrauchs:             1.250 kWh x 0,8 = 1.000 kWh
  • 20 % des monatlichen Gasverbrauchs:             1.250 kWh x 0,2 = 250 kWh

 

 

Rechnung

Monatlicher Arbeitspreis ohne Gaspreisbremse

250 Euro

1.250 kWh x 20 ct/kWh

Monatlicher Arbeitspreis mit Gaspreisbremse

170 Euro

1.000 kWh x 12 ct/kWh +
250 kWh x 20 ct/kWh

Monatlicher Arbeitspreisbei zusätzlich 20 % Gasverbrauchs-Einsparung

120 Euro

1.000 kWh x 12 ct/kWh

Gut zu wissen: Wenn Ihr Gas-Arbeitspreis nicht das gesamte Jahr über der Preis­bremse liegt, wird Ihre Entlastung anteilig nach Monaten berechnet. Für jeden Monat, in dem Ihr Preis höher als die Preis­bremse liegt, zahlen Sie für 1/12 der Gesamt-Entlastungs­menge (80% Ihres im September 2022 prognostizierten Jahres­verbrauchs) lediglich die 12 ct/kWh Preis­bremse, für den darüber hinaus in dem Monat anfallenden Verbrauch den vertrag­lich verein­barten Preis. 
Beträgt Ihr Gas-Arbeits­preis z.B. ab dem 01.07. bis zum 31.12. weniger als 12 ct/kWh, erhalten Sie die Entlastung für 6/12 und damit für die Hälfte der 80% des im September 2022 prognos­tizierten Jahres­verbrauchs. Bezogen auf das oben genannten Beispiel zahlen Sie dann für 6.000 kWh die 12 ct/kWh Preis­bremse und für die restlichen 9.000 kWh den vertrag­lichen Gas-Arbeits­preis.

Übrigens: Wer mehr als 20 % Energie einspart, profitiert zusätzlich. Denn man bekommt den sogenannten Entlastungsbetrag, also die rechnerische Differenz zwischen Vertragspreis und Preisdeckel (im Beispiel 8 ct/kWh) für die prognostizierten 80 % Verbrauch, immer vollständig gutgeschrieben. Sparen lohnt sich also!

Haushaltskunden profitieren zudem weiterhin von der Mehrwertsteuersenkung bei Erdgas auf 7 % (sowohl beim Grundpreis als auch beim Arbeitspreis). Da es sich bei der Beispielrechnung um Bruttopreise handelt, ist die Mehrwertsteuer bereits enthalten.

Wie profitieren Kunden von der Gaspreisbremse?

Von den Entlastungen profitieren Sie automatisch: Alle Kund*innen wurden Anfang April per Post informiert, wie sich die Preisbremse für sie auswirkt und wie sich ggf. ihr Abschlagsplan ändert. In dem Brief erklären wir auch, wie die rückwirkende Preisbremse für Januar und Februar 2023 berechnet wird. Sollten Sie Ihren Brief nicht erhalten haben, wenden Sie sich bitte an unseren Kundenservice.

Mieter ohne eigenen Gasvertrag erhalten Ihre Entlastung über ihren Vermieter. Dieser kann sie über reduzierte Nebenkostenvorauszahlungen oder mit der jährlichen Heizkostenabrechnung weitergeben.

Wie funktioniert die Preisbremse für Erdgaskunden ab 1,5 Millionen kWh Verbrauch?

Auch die von den hohen Preisen betroffene Industrie soll durch eine befristete Gaspreisbremse profitieren, um Produktion und Beschäftigung zu sichern. Hier wird ab Januar 2023 der Netto-Arbeitspreis für die Kilowattstunde auf 7 Cent (reiner Energiepreis ohne Netzentgelte, Steuern und Abgaben) gedeckelt – für 70 % des Gas-Verbrauchs der vom Netzbetreiber ermittelten Menge 2021. Für den übrigen Verbrauch zahlen die Unternehmen den mit dem Versorger vereinbarten Arbeitspreis. Diese Regelung gilt auch für Krankenhäuser.

Für Krankenhäuser und stationäre Pflegeeinrichtungen gibt es zudem Hilfsfonds, um die flächendeckende Versorgung sicherzustellen. Denn sie sind nicht oder nur sehr begrenzt in der Lage, Einsparungen bei den Energiekosten zu realisieren.

Sind Sie Erdgaskunde mit registrierender Leistungsmessung und haben Sie im Jahr 2021 deutlich weniger Erdgas verbraucht als in den Jahren vor der Pandemie? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen bei der Prüfbehörde einen zusätzlichen Entlastungsbetrag beantragen.

Wir erklären die Entlastung an einem Beispiel:

  1. Im Kalenderjahr 2021 hatte Firma X ein Jahresverbrauch von 2.000.000 kWh. Nehmen wir mal an, der Gas-Arbeitspreis im Abrechnungsmonat beträgt 15 ct/kWh (netto).
  2. Für 1.400.000 kWh (also 70 Prozent) des Jahresverbrauchs 2021 muss Firma X dann nur 7 ct/kWh (netto) bezahlen (die Differenz zum vertraglich vereinbarten Preis übernimmt der Bund), für die restlichen 600.000 kWh die vertraglich vereinbarten 15 ct/kWh.
  3. Der Entlastungsbetrag für Firma X beträgt somit 112.000 € im Jahr bzw. 9.333,33 € im Monat.
     

Eine Beispielabrechnung im Januar 2023 für Firma X sähe dann so aus:

(ohne Grundpreis, Steuern, Umlagen, Netz- und Messentgelte)

Bestandteil

Menge/Betrag (netto)

Verbrauchsmenge Januar 2023

250.000 kWh

Vertraglicher Arbeitspreis (netto)

15 ct/kWh

Energiekosten Januar 2023 ohne Preisbremse

37.500,00 €

Rechnungsbetrag Januar 2023 mit Preisbremse
(Rechnungsbetrag - Entlastungsbetrag)

28.166,67 €

Übrigens: Wer mehr als 30 % Energie einspart, profitiert zusätzlich. Denn man bekommt den sogenannten Entlastungsbetrag, also die rechnerische Differenz zwischen Vertragspreis und Preisdeckel (im Beispiel 8 ct/kWh) für die prognostizierten 70 % Verbrauch, immer vollständig gutgeschrieben. Sparen lohnt sich also!


Gas- und Strompreisbremse für Unternehmen: Beihilferechtliche Grenzen beachten!

Die Summe der Entlastungen nach EWPBG und StromPBG ist innerhalb eines Unternehmensverbundes für alle Entnahmestellen gedeckelt. Die Höchstgrenzen entsprechen den Vorgaben des befristeten Krisenrahmens der Europäischen Kommission. Die Vorgaben zu den Höchstgrenzen finden Sie in § 18 EWPBG sowie §§ 9 und 10 StromPBG. Nähere Informationen dazu sowie die Selbsterklärung finden Sie auf der Infoseite des BMWK.
Bitte stellen Sie die Einhaltung der beihilferechtlichen Anforderungen sicher. Sollten die für Sie gültigen Höchstgrenzen voraussichtlich überschritten werden, teilen Sie uns dies bitte bis zum 31.03.2023 mit.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir gegenüber unseren Kunden nicht rechtsberatend tätig werden dürfen.

Warum beträgt die Mehrwert­steuer im Abschlagsplan nicht 7 %?

Zunächst muss man dafür wissen, dass der monatliche Entlastungs­betrag mehrwertsteuerfrei ist. Dies hat der Gesetzgeber so vorgegeben, damit er die aufgewendeten Gelder eindeutig einem „Fördertopf“ zuordnen kann. Der Abschlag an sich ist aber mehrwert­steuerpflichtig.

Für die Berechnung Ihres neuen Abschlags (inklusive der Preis­bremse) bleibt Ihr bestehender Abschlags­plan grund­sätzlich erhalten. Dieser wird um den Entlastungs­betrag pro Monat reduziert. In den meisten Fällen wurde der Abschlags­plan noch mit 19 % Mehrwertsteuer berechnet (die Mehrwertsteuer­senkung auf 7 % gilt seit dem 1. Oktober 2022 und durfte erst nach dem Stich­tag in neuen Abschlagsplänen berücksichtig werden. Wurde ein alter Abschlag nach dem 1. Oktober angepasst, beinhaltet er weiterhin die 19 %). Diese ursprüng­lichen Mehr­wert­steuer­werte müssen wir in den individuellen Kunden­informations­schreiben verwenden. Sie werden im neuen Abschlags­plan übernommen. So hat es der Gesetz­geber vorgesehen.

Wir zeigen das an einem Beispiel:

Nehmen wir an, der monat­liche Entlastungs­betrag liegt bei 25 € (wichtig: die 25 € enthalten keine MwSt.) und der laut letztem zugesandten Abschlags­plan erhobene Abschlag beträgt 107 € (zusammen­gesetzt aus 100 € Nettoabschlag und 7 % MwSt.).

Dann errechnet sich Ihr reduzierter Abschlag folgender­maßen:

107 € - 25 € = 82 € (75 € Netto + 7 € MwSt.). 7 € auf 82 € sind aber nicht 7 %. Sie können die im neuen Abschlags­plan ausge­wiesene Mehrwert­steuer also rechnerisch nur ermitteln, wenn Sie Ihren „alten“ Abschlag als Grundlage nehmen.

Übrigens: Bitte denken Sie daran, dass der Abschlag im Grunde nur eine „Anzahlung“ auf den Jahres­verbrauch ist. Die genaue Berechnung der Preisbremse erfolgt dann natürlich mit der Jahres­verbrauchs­abrechnung auf Basis des tatsächlichen Verbrauchs. Dann wird auch auf den gesamten fälligen Netto­betrag immer nur die vorgesehen Mehrwertsteuer von 7 % berechnet.

Sie sind Vorsteuerabzugs­berechtigt? Dann können Sie die ausge­wiesene Mehrwert­steuer als Vorsteuer ansetzen. Genauer wäre es aber, ggf. die Jahres­rechnung abzuwarten und den dort ausgewiesenen, end­gültigen Mehrwert­steuerbetrag zu nutzen.

Warum wird pro Abschlag nur einmal der Entlastungs­betrag eingerechnet – auch wenn ich seltener als monat­lich zahle?

Laut Gesetz­geber wird die Entlastung für das gesamte Jahr 2023 berechnet und dann für den monat­lichen Entlastungs­betrag durch 12 geteilt. Die Jahres­verbrauchs­abrechnung findet aber im Laufe des Jahres statt – vom Entlastungs­kontingent für das Jahr 2023 bleiben Ihnen also noch Ent­lastungs­monate übrig. Anderer­seits dürfen Sie nicht über Ihr Entlastungs­kontingent hinaus entlastet werden. Daher ist es gesetzlich vorge­sehen, dass pro Abschlags­zahlung nur der monatliche Entlastungs­betrag angesetzt wird. Die genaue Berechnung erfolgt 2023 und dann auch 2024 mit der jeweiligen Jahres­verbrauchsabrechnung.

Wie funktioniert die Wärmepreisbremse?

Für Kunden mit einem Wärmeverbrauch bis zu 1,5 Mio. kWh pro Jahr sowie – unabhängig vom Verbrauch – für Vermieter von Wohnraum und zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, wird der Wärmepreis bei 9,5 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Dieser niedrigere Preis gilt für 80 % des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs. Für den restlichen Verbrauch muss der normale Vertragspreis gezahlt werden. Deshalb lohnt sich Energiesparen auch weiterhin. Die Entlastung tritt im März 2023 in Kraft und wird auch rückwirkend auf die Monate Januar und Februar 2023 angewendet.

Klingt kompliziert? Wir erklären es an einem Beispiel:

  1. Im September wurde für Kunde X ein Jahresverbrauch von 8.000 kWh prognostiziert. Nehmen wir mal an, der Wärme-Arbeitspreis ab Januar beträgt 26 ct/kWh (brutto).
  2. Für 6.400 kWh (also 80 %) des Jahresverbrauchs muss der Kunde dann 9,5 ct/kWh bezahlen (die Differenz zum vertraglich vereinbarten Preis übernimmt der Bund), für die restlichen 1.600 kWh zahlt er 26 ct/kWh.
  3. Daraus ergibt sich folgendes Bild der monatlichen Kosten bezogen auf den Arbeitspreis (Grundkosten nicht berücksichtigt):
  • Beispielhafter monatlicher Wärmeverbrauch:     8.000 kWh/12 Monate = 667 kWh
  • 80 % des monatlichen Wärmeverbrauchs:        667 kWh x 0,8 = 534 kWh
  • 20 % des monatlichen Wärmeverbrauchs:        667 kWh x 0,2 = 133 kWh

 

 

Rechnung

Monatlicher Arbeitspreis ohne Wärmepreisbremse

173 Euro

667 kWh x 26 ct/kWh

Monatlicher Arbeitspreis mit Wärmepreisbremse

85 Euro

534 kWh x 9,5 ct/kWh +
133 kWh x 26 ct/kWh

Monatlicher Arbeitspreisbei zusätzlich 20 % Gasverbrauchs-Einsparung

51 Euro

534 kWh x 9,5 ct/kWh

Gut zu wissen: Wenn Ihr Wärme-Arbeitspreis nicht das gesamte Jahr über der Preisbremse liegt, wird Ihre Entlastung anteilig nach Monaten berechnet. Für jeden Monat, in dem Ihr Preis höher als die Preisbremse liegt, zahlen Sie für 1/12 der Gesamt-Entlastungsmenge (80% Ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs) lediglich die 9,5 ct/kWh Preisbremse, für den darüber hinaus in dem Monat anfallenden Verbrauch den vertraglich vereinbarten Preis.
Beträgt Ihr Wärme-Arbeitspreis z.B. erst ab dem 01.07. bis zum 31.12. mehr als 9,5 ct/kWh, erhalten Sie die Entlastung für 6/12 und damit für die Hälfte der 80% des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs. Bezogen auf das oben genannten Beispiel zahlen Sie dann für 3.200 kWh die 9,5 ct/kWh Preisbremse und für die restlichen 4.800 kWh den vertraglichen Wärme-Arbeitspreis.

Übrigens: Wer mehr als 20 % Energie einspart, profitiert zusätzlich. Denn man bekommt den sogenannten Entlastungsbetrag, also die rechnerische Differenz zwischen Vertragspreis und Preisdeckel für die prognostizierten 80 % Verbrauch, immer vollständig gutgeschrieben. Sparen lohnt sich also!

Haushaltskunden profitieren zudem weiterhin von der Mehrwertsteuersenkung bei Wärme auf 7 % (sowohl beim Grundpreis als auch beim Arbeitspreis). Da es sich bei der Beispielrechnung um Bruttopreise handelt, ist die Mehrwertsteuer bereits enthalten.

Für Kunden, deren jährlicher Wärmebedarf 1,5 Mio. kWh übersteigt sowie zugelassene Krankenhäuser und Kunden mit dampfbasierter Wärme gilt ein Preisdeckel von 7,5 ct pro Kilowattstunde (exklusiv Messentgelte, staatlich veranlasster Preisbestandteile und Umsatzsteuer) für 70 % ihres für das Jahr 2021 festgestellten Jahresverbrauchs. Für den übrigen Verbrauch wird der vertraglich vereinbarte Wärme-Arbeitspreis fällig.

Wie profitieren Wärmekunden von der Wärmepreisbremse?

Von den Entlastungen profitieren Sie automatisch: Alle Kund*innen, deren Preis zu Jahresbeginn höher als die Preisbremse lag, wurden Anfang April 2023 per Post informiert, wie sich die Preisbremse für sie auswirkt und wie sich ggf. ihr Abschlagsplan ändert. In dem Brief steht auch, wie die rückwirkende Preisbremse für Januar und Februar 2023 berechnet wird. Kunden, deren Preis sich im Jahresverlauf verändert und über die Preisbremse steigt, werden mit gesonderter Post informiert. 

Mieter erhalten Ihre Entlastung über ihren Vermieter. Dieser kann sie über reduzierte Nebenkostenvorauszahlungen oder mit der jährlichen Heizkostenabrechnung weitergeben.

Die Mehrwert­steuer auf Erd­gas wurde auf 7 % gesenkt – muss ich etwas tun?

Für den Zeitraum 01.10.2022 bis zum 31.03.2024 wurde die Mehr­wert­steuer auf Erd­gas und Wärme­lieferungen von 19 % auf 7 % gesenkt. So werden Ver­braucher*innen zusätz­lich entlastet.

Als Kund*innen müssen Sie nichts tun! Alle Änderungen werden auto­matisch umgesetzt, die gesenkte Mehr­wert­steuer geben wir im Rahmen der Jahres­verbrauchs­abrechnung an Sie weiter.

Warum beträgt die Mehr­wert­steuer im alten Abschlags­plan nicht 7 %?

Zunächst muss man dafür wissen, dass der monatliche Ent­lastungs­betrag mehrwert­steuerfrei ist. Dies hat der Gesetz­geber so vorge­geben. Der Abschlag und auch der Rechnungs­betrag in der Jahres­verbrauchs­abrechnung sind dagegen weiterhin mehr­wertsteuer­pflichtig.

Basis für die Berech­nung Ihres neuen Abschlags (inklusive der Preis­bremse) ist Ihr bestehender Abschlags­plan. Dieser wird um den Entlastungs­betrag pro Monat reduziert. In den meisten Fällen wurde der Abschlags­plan noch mit 19 % Mehrwert­steuer berechnet (die Mehrwert­steuer­senkung auf 7 % gilt seit dem 1. Oktober 2022 und durfte erst nach dem Stichtag in neuen Abschlags­plänen berück­sichtig werden. Wurde ein alter Abschlag nach dem 1. Oktober ange­passt, bein­haltet er weiter­hin die 19 %). Diese ursprüng­lichen Mehr­wertsteuer­werte müssen wir in den individuellen Kunden­informations­schreiben verwenden. Sie werden im neuen Abschlags­plan über­nommen. So hat es der Gesetzgeber vorgesehen.

Wir zeigen das an einem Beispiel:

Nehmen wir an, der monat­liche Entlastungs­betrag liegt bei 25 € (wichtig: die 25 € enthalten keine USt.) und der laut letztem zuge­sandten Abschlags­plan erhobene Abschlag beträgt 107 € (zusammen­gesetzt aus 100 € Nettoabschlag und 7 % USt.).

Dann errechnet sich Ihr reduzierter Abschlag folgender­maßen:

107 € - 25 € = 82 € (75 € Netto + 7 € USt.). 7 € auf 82 € sind aber nicht 7 %. Sie können die im neuen Abschlags­plan ausge­wiesene Umsatz­steuer also rech­nerisch nur ermitteln, wenn Sie den „alten“ Abschlag als Grund­lage nehmen.

Ihr alter Abschlag beträgt:107 Euro/Monat→ 100 € netto plus 7 € USt.
Ihre monatliche Entlastung beträgt:25,00 Euro→ keine USt. enthalten
Ihr neuer Abschlag beträgt:82,00 Euro/Monat→ enthält weiterhin 7 € USt.
Ihr alter Abschlag beträgt:119,00 Euro/Monat→ 100 € netto plus 19 € USt.
Ihre monatliche Entlastung beträgt:25,00 Euro→ keine USt. enthalten
Ihr neuer Abschlag beträgt:94,00 Euro/Monat→ enthält weiterhin 19 € USt.

Bitte denken Sie daran, dass der Abschlag im Grunde nur eine „Anzahlung“ auf den Jahres­verbrauch ist. Die genaue Berech­nung der Preis­bremse erfolgt dann natürlich mit der Jahres­verbrauchs­abrechnung auf Basis des tatsächlichen Verbrauchs. Dann wird auch auf den gesamten fälligen Netto­betrag immer nur die vorge­sehen Umsatz­steuer von 7 % berechnet.

Sie sind Vorsteuerabzugsberechtigt? Dann können Sie die ausgewiesene Mehrwertsteuer als Vorsteuer ansetzen. Genauer wäre es aber, ggf. die Jahres­rechnung abzuwarten und den dort ausge<<wiesenen, endgültigen Mehrwertsteuerbetrag zu nutzen.

Übrigens: Bei neuen Abschlagplanen, die mit der Jahresverbrauchsabrechnung 2023 rausgeschickt werden, werden die Entlastungen berücksichtigt! Mehr Informationen finden Sie hier.

Kein Gas- und Wärme­abschlag im März 2023

Das individuelle Informationsschreiben zu den Preisbremsen wurde Anfang April (statt wie geplant im März) an alle betroffenen Kund*innen verschickt. Um diese trotz der Verzögerung schnell zu entlasten, haben wir im März komplett auf die Abschlagszahlung für Gas und Wärme verzichtet! Die genaue Verrechnung wird dann mit der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung erfolgen.

Wichtig: Viele unserer Strom­kund*innen liegen mit ihren Preisen unter­halb der Strom­preis­bremse. Sie erhalten also kein Informations­schreiben und der März-Abschlag wurde wie gewohnt eingezogen. 
 

Informationen zur Preisbremse für Strom

Strom: Wie funktioniert die Strompreisbremse?

Auch die Strompreisbremse soll dazu beitragen, dass die Stromkosten insgesamt sinken. Sie sieht folgende Preisdeckel vor:

Für Letztverbraucher mit einem Verbrauch < 30.000 kWh pro Jahr:
40 ct/kWh (brutto) für den Basisbedarf von 80 % der aktuellen Jahresverbrauchsprognose. Der darüber liegende Verbrauch wird zum vertraglich festgelegten Arbeitspreis bezahlt.

Für Letztverbraucher mit einem Jahresverbrauch > 30.000 Kilowattstunden:
Für 70 % der aktuellen Jahresverbrauchsprognose (SLP-Kunden) bzw. 70 % der Ist-Menge 2021 (RLM-Kunden) liegt der Deckel bei 13 ct/kWh netto (reiner Energiepreis ohne Netzentgelte, Steuern und Abgaben).

Nur für den Verbrauch, der darüber hinausgeht, wird der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis gezahlt.

Sind Sie Stromkunde mit registrierender Leistungs­messung und haben Sie in im Jahr 2021 deutlich weniger Strom verbraucht als in den Jahren vor der Pandemie? Dann können Sie unter bestimmten Voraus­setzungen bei der Prüf­behörde einen zusätzlichen Entlastungs­betrag beantragen. 

Gute Nachricht: Unsere Ökostrompreise für Tarifkunden liegen unter dem Preisdeckel!

Hier werden die Abschläge also wie geplant eingezogen. Strom einsparen lohnt sich trotzdem – Sie merken diese Ersparnis spätestens bei der kommenden Jahresverbrauchsabrechnung.

Heizstrom: Wie funktioniert die Preisbremse für Letzt­verbraucher?

Die Strompreisbremse gilt grundsätzlich auch für Heizstrom – außer, Ihre Preise liegen unterhalb der Preisbremse. Dabei kann es passieren, dass ein Tarifteil über der Preisbremse liegt, der andere darunter. Dann wird der Entlastungsbetrag aus der gesamten Menge mit dem Durchschnittspreis berechnet. Die Gewichtung hierfür erfolgt anhand der zeitlichen Gültigkeit der Tarifstufen. Diese geben die jeweiligen Netzbetreiber vor. Zum Beispiel: Wenn von 0 bis 6 Uhr ein günstiger Tarif gilt und von 6 bis 24 Uhr ein teurer Tarif, dann geht der Nachttarif zu 6/24 in den Durchschnitt ein, der Tagtarif zu 18/24 – egal wieviel in diesen Zeitfenstern verbraucht wurde. Vor allem für Nachtspeicherheizungen ist die zeitliche Gewichtung vorteilhaft, da vor allem der (teure) Tagtarif einfließt, unabhängig davon in welcher Zeit der Strom verbraucht wird. Die Entlastung erhöht sich entsprechend.

Ab dem 1. August 2023 gilt für tageszeitvariable Tarife (insbesondere Heizstrom-Kunden mit getrennter Messung) mit einem Verbrauch < 30.000 kWh pro Jahr ein verringerter Preisdeckel. Für die zeitliche Gültigkeit des Nachtstromtarifs (NT) wird ein Referenzpreis von 28 ct/kWh angesetzt, für den Hochtarif (HT) weiterhin 40 ct/kWh. 

Für unseren Tarif Öko Heizstrom Kombi (gemeinsame Messung von Haushalts- und Heizstrom) z.B. gilt der NT-Tarif 6 Stunden am Tag. Daraus errechnet sich ein Preisdeckel von 37 ct/kWh (28 ct/kWh x 6 h/24h + 40 ct/kWh x 18h/24 h), der hier ebenfalls für 80 % der aktuellen Jahresverbrauchsprognose gilt.

Für die Heizstrom-Tarife, die ausschließlich für Nachtspeicherheizungen und Wärmepumpen genutzt werden, warten wir aktuell noch auf die Konkretisierung der gesetzlichen Regelung, um die Entlastungen festlegen zu können.

Sollten Sie im Einzelfall von einer Entlastung für den Zeitraum von August bis Dezember 2023 profitieren können, werden wir Ihnen einen möglichen Entlastungsbetrag natürlich gutschreiben.

Wir zeigen die Entlastung bei gemeinsamer Messung an einem Beispiel:

Beide Preise liegen über dem Referenzpreis

Nehmen wir Folgendes an:

Prognostizierter Verbrauch: 10.000 kWh/Jahr 

Preise: HT: 42,49 ct/kWh (gilt 18 Stunden)    NT: 35,59 ct/kWh (gilt 6 Stunden)

Rechnung: 
Zeitgewichteter Durchschnitts-Arbeitspreis = (42,49 ct * 18/24) + (35,59 ct * 6/24)  = 31,8675 ct + 8,8975 ct = 40,765 ct  
Preisdeckel = (40 ct * 18/24) + (28 ct * 6/24) = 30 ct + 7 ct = 37 ct 

Differenz (zeitgewichteter) Arbeitspreis 40,77 ct – zeitgewichteter Referenzpreis 37 ct = 3,765 ct 

Liegt Ihr prognostizierter Jahresverbrauch bei 10.000 kWh, beträgt Ihr jährlicher Entlastungsbetrag (10.000 kWh * 80 %) * 3,765 ct = 301,20 €, welche Ihnen auf jeden Fall zustehen – egal, wie viel Sie tatsächlich verbrauchen.
 

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Sofort­hilfe Dezember: Alle Infor­mationen rund um die staat­liche Einmal­zahlung

Warum und für wen gibt es das Erdgas-Wärme-Sofort­hilfe­gesetz?

Der Bund hat das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) beschlossen, um Verbraucher*innen 2022 schnell bei den hohen Kosten für Erdgas und Wärme zu entlasten. Es ist am 19.11.2022 in Kraft getreten. Auch bestimmte Kunden mit registrierender Leistungsmessung und einem Jahresverbrauch > 1,5 Mio. kWh haben Anspruch auf die Soforthilfe.

Für Privathaushalte und kleinere Unternehmen (Jahresverbrauch < 1,5 Mio. kWh), die Gas- oder Wärmelieferungen beziehen, hat der Bund den Dezember-Abschlag übernommen. Dieser wurde entweder nicht eingezogen (wenn ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt war), oder man brauchte den Abschlag nicht überweisen (etwa, indem der Dauerauftrag ausgesetzt wurde). Dabei wurde in Kauf genommen, dass die tatsächliche Dezember-Soforthilfe meist nicht mit dem Abschlag übereinstimmt. Ziel der Dezember-Soforthilfe war, Kund*innen möglichst gerecht von den Kosten, die im Dezember normalerweise anfallen, zu entlasten. Somit gab es genaue staatlichen Vorgaben zu deren Berechnung.

Wir garantieren Ihnen, dass wir die Soforthilfe im Sinne des Gesetzes an Sie weitergeben.

Wer hatte An­spruch auf die Dezember-Sofort­hilfe?
  • Privat­haus­halte
  • Kunden der Wohnungs­wirt­schaft, welche die Sofort­hilfe an die Mieter im Rahmen der Heiz­kosten­abrech­nung weiter­geben müssen
  • Kunden, die überwiegend Erdgas oder Wärme im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als WEG im Sinne des Wohnungseigentümergesetzes beziehen 
  • Zuge­lassene Pflege, Vorsorge- oder Rehabi­litations­einrich­tungen sowie Kinder­tages­stätten und andere Ein­richtun­gen der Kinder- und Jugend­hilfe, Reha, Behin­derten­werk­stätten, Leistungs­erbringer der Ein­gliede­rungshilfe
  • staatlich (aner­kannte) Ein­richtun­gen der Bil­dung, Wissen­schaft und For­schung wie Schulen und Uni­versitäten
  • Bildungs­einrich­tungen der Selbst­verwal­tung der Wirt­schaft in der Rechts­form von Körper­schaften des öffent­lichen Rechts oder als einge­tragener Verein

Wichtig für RLM-Kunden: Lag Ihr Jahresverbrauch im Zeitraum 01.11.2021 bis 31.10.2022 über 1,5 Mio. kWh und Sie gehören zu einer der vorgenannten Kundengruppen, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.

Wie be­rechnet sich die Sofort­hilfe Dezember für Erdgas?

Im Sofort­hilfe­gesetz Gas und Wärme ist genau fest­gelegt, wie die Sofort­hilfe Dezember berech­net wird. Darum ent­spricht sie auch meist nicht genau dem Ab­schlag, den Sie im Dezember be­zahlen müssten.

So wird die Sofort­hilfe Dezember für Erdgas berechnet:

1/12 des für 2023 prog­nosti­zierten Jahres­verbrauchs Gas x Brutto­arbeits­preis Gas im Dezember + 1/12 des Brutto­grund­preises.

Klingt kompli­ziert? Wir erklären es ganz ein­fach an einem Beispiel:

  1. Im September wurde für Kunde X ein Jahres­verbrauch von 24.000 kWh ange­nommen. 1/12 davon sind 2.000 kWh.
  2. Nehmen wir mal an, der Gas-Arbeits­preis im Dezember beträgt 10 ct/kWh (brutto)
  3. Nehmen wir ebenfalls an, der Grund­preis für ein Jahr beträgt 240 € (brutto), 1/12 davon sind 20 €.

Die Höhe der Sofort­hilfe Erdgas berechnet sich dann so:

1/12 des Grund­preises:20 €
10 ct/kWh*2.000 kWh:200 €
Bei­spiel-Sofort­hilfe Dezember 2022220 €

 

 

Warum entspricht die Dezember-Soforthilfe nicht meinem einbehaltenen Dezember-Abschlag?

Mit der Dezember-Soforthilfe wollte der Bund 2022 eine schnelle finanzielle Entlastung der Verbraucher*innen erreichen. „Einfach“ ging hier vor „genau“. Das heißt: der Dezember-Abschlag wurde nicht eingezogen bzw. musste nicht bezahlt werden, obwohl klar war, dass der Abschlag nicht der tatsächlichen Dezember-Soforthilfe entspricht. Denn für deren Berechnung gibt es gesetzliche Vorgaben, die anders sind als unsere Vorgaben zur Berechnung des Abschlags.

Worin unterscheiden sich die Berechnung von Dezember-Soforthilfe und Abschlag insbesondere?

  • Mehrwertsteuersenkung: Der Dezemberabschlag wurde, sofern der Abschlagsplan vor dem 01.10.2022 erstellt wurde, mit 19 % berechnet, im Dezember galten aber bereits 7 %.
  • Anzahl Abschläge: Wir ziehen 11 Abschläge im Jahr ein, die Soforthilfe Dezember wird aber für 12 Abschläge berechnet; 1/12 ist weniger als 1/11.
  • Berechnungsbasis: Die Höhe der Dezember-Soforthilfe berechnet sich auf Basis des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs des Kunden. Hier fließen auch alle Informationen zum Zählerstand, die uns vorliegen, mit ein. Unser Abschlag berechnet sich in erster Linie nach dem Verbrauch des Kunden in der letzten Jahresverbrauchsabrechnung. Beides kann übereinstimmen, muss aber nicht.
  • Abschlag Dezember wurde auf Kundenwunsch bzw. durch Kunden selbst geändert: Viele Kunden haben ihren Abschlag für Dezember nachträglich angepasst. Dieser „Wunschabschlag“ weicht in der Regel von der Dezemberhilfe ab.

 

Ein Vergleich der Berechnung von Dezember-Soforthilfe und Abschlag zeigt das gut:

Wichtig: Arbeitspreis und Grundpreis des Rechenbeispiels sind nur Beispiele, nicht unsere derzeit gültigen Preise!

Berechnung Abschlag Dezember

Berechnung Dezember-Soforthilfe vom Bund

Vorjahresverbrauch gemäß letzter Abrechnung

24.200 kWh

Prognostizierter Jahresverbrauch Sept. 2022

24.000 kWh

Anzahl Abschläge

11

Anzahl Abschläge

12

Arbeitspreis netto

10 ct/kWh

Arbeitspreis netto

10 ct/kWh

Arbeitspreis brutto
(19 % MwSt.)

11,9 ct/kWh

Arbeitspreis brutto
(7 % MwSt.)

10,7 ct/kWh

Verbrauch Dezember 2022 
(24.200 kWh / 11)

2.200 kWh

Verbrauch Dezember 2022 
(24.000 kWh / 12)

2.000 kWh

Summe Arbeitspreis Dezember 
(2.200 kWh * 0,119 €)

261,80 €

Summe Arbeitspreis Dezember 
(2.000 kWh * 0,107 €)

214 €

Grundpreis netto

201,68 €

Grundpreis netto

201,68 €

Grundpreis brutto
(19 % MwSt.) (240 €/Jahr / 11 Abschläge)

21,82 €

Grundpreis brutto
(7 % MwSt.) (216 €/Jahr / 12 Abschläge)

17,98 €

Abschlagsbetrag 
(261,80 € + 21,82 €)

283,62 €

Dezember-Soforthilfe 
(214 € + 17,98 €)

231,98 €

Im Beispiel beträgt die Differenz zwischen einbehaltenen Abschlag zur tatsächlichen Dezember-Soforthilfe: 283,62 € - 231,98 € = 51,64 € (rd. 20%)

Warum wird die Dezember-Entlastung in meiner Jahresverbrauchsabrechnung bzw. Schlussrechnung für Erdgas noch berücksichtigt (die wurde doch schon einbehalten)?

Den Dezemberabschlag einfach „nicht einzuziehen“ war die von der Bundesregierung gewünschte schnelle finanzielle Entlastung der Gaskunden im Jahr 2022. Ziel der Dezember-Soforthilfe war jedoch, möglichst gerecht den Kunden mit den Kosten, die für ihn im Dezember normalerweise anfallen, zu entlasten. Somit muss die Dezember-Soforthilfe gemäß den staatlichen Vorgaben in den jeweiligen Abrechnungen genau bestimmt und berücksichtigt werden. Dadurch erhalten die Kunden, welche im Dezember bereits die stark gestiegenen Preise zahlen mussten, auch eine höhere Entlastung als jene, bei denen die hohen Preise erst nach dem Dezember angekommen sind.

Wie erhalten Wärmekund*innen die Soforthilfe Dezember?

Die staatliche Soforthilfe für Wärmekunden wurde von uns im Dezember an alle Wärmekunden, deren Bankverbindung uns vorliegt, überwiesen. Falls uns Ihre Bankverbindung nicht vorlag, erhalten sie die Gutschrift im Rahmen Ihrer Jahresabrechnung.

Gut zu wissen: Wir werden die Soforthilfe auf Ihrer nächsten Jahresrechnung deutlich ausweisen. Bitte beachten Sie, dass die Soforthilfe auf einem vom Gesetzgeber vorgegeben Berechnungsmodell beruht. Bei Wärmebezug orientiert sich die Höhe der Soforthilfe am Monatsabschlag für den September 2022 zuzüglich 20 %. Details zur Berechnung der Soforthilfe finden Sie weiter unten!

Wie berechnet sich die Soforthilfe Dezember für Wärme?

Die staatliche Soforthilfe für Wärmekunden orientiert sich am monatlichen Abschlag für September 2022. Die Höhe der Soforthilfe Wärme ist dann der Septemberabschlag 2022 zuzüglich eines Aufschlags in Höhe von 20 %.

Wichtig zu wissen: Wurde für einen Kunden kein September-Abschlag vereinbart oder betrug der Septemberabschlag nicht 1/12 der voraussichtlichen Jahreskosten (dies ist der Fall, wenn der Kunde nicht 12, sondern weniger Abschläge im Jahr zahlt), ist 

  • entweder der monatliche Durchschnitt aus der Summe der Abschlagszahlungen des letzten Abrechnungszeitraums zu bilden
  • oder auf den Abschlag eines vergleichbaren Kunden abzustellen. 

Klingt kompliziert? Wir erklären es ganz einfach an einem Beispiel:
Sie haben für den letzten Abrechnungszeitraum, der 12 Liefermonate betraf, 11 Abschläge in Höhe von 168 € bezahlt. Der rechnerische September-Abschlag für Wärme ist damit: 
168 € x 11/12 = 154 €. 

Die Höhe der Soforthilfe Wärme berechnet sich dann so:

Errechneter Abschlag September:  154,00 €
20°% Aufschlag: 30,80 €
Beispiel-Soforthilfe Dezember 2022: 184,80 €

Die staatliche Soforthilfe für Wärmekunden wurde von uns im Dezember an alle Wärmekunden, deren Bankverbindung uns vorlag, überwiesen. Falls uns Ihre Bankverbindung nicht vorlag, erhalten Sie die Gutschrift im Rahmen Ihrer Jahresabrechnung.

Entspricht der prog­nosti­zierte Jahres­verbrauch meinem letzten tat­säch­lichen Ver­brauch?

Für die Soforthilfe Gas berücksichtigen wir den prognostizierten Jahresverbrauch. Insofern ist es wahrscheinlich, dass dieser Jahresverbrauch nicht mit dem Verbrauch in der Jahresrechnung übereinstimmt.

Wie erhal­ten Mieter*innen ohne eigenen Gas- oder Wärme­vertrag die Dezember-Sofort­hilfe?

Bei Mieter*innen, die ihr Gas oder ihre Wärme über den Ver­mieter beziehen, also keinen eigenen Gas- oder Wärme­liefervertrag abge­schlos­sen haben, sollen die Ver­mieter*innen die Sofort­hilfe weiter­geben – am besten bei der kom­men­den Betriebs­kosten­abrech­nung. Fragen dazu kann Ihnen am besten Ihr Ver­mieter beant­worten.

Ich nutze das Kundenportal. Dort wird seit Januar mein Dezemberabschlag nicht aufgeführt. Warum?

Da wir im Dezember keinen Abschlag eingezogen haben, wird dieser auch nicht aufgeführt. Dies brauchen Sie nicht beachten und wir werden es auch nicht anmahnen. Die genaue Verrechnung erfolgt wie gewohnt mit der Jahresrechnung 2023.

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